Auch kurz vor dem Ruhestand muss die Praxis fristgerecht an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden werden.
Wie bereits in einem früheren Blogbeitrag skizziert, sind (Zahn-)Ärzte und Psychotherapeuten gesetzlich verpflichtet, die Anbindung an die Telematikinfrastruktur bis zum 30.06.2019 umzusetzen. Ansonsten drohen spätestens ab Juli 2019 Sanktionen.
Dabei ist bereits am 31.03.2019 – wie berichtet – die Bestellfrist für die Konnektoren abgelaufen. Wer seiner KV bislang keine Bestellung vorweisen kann, dem drohen Honorarkürzungen um 1 Prozent rückwirkend ab Q1/2019. Nach einer Umfrage der Ärztezeitung werden die meisten KVen diese Kürzungen auch tatsächlich umsetzen, so auch in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Auch die KBV empfiehlt die Anbindung an die Telematikinfrastruktur
Die KBV hat nunmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass – insbesondere für Praxisabgeber – keine Übergangsregelung besteht. Folglich ist man als Praxisabgeber nicht von der Anschlusspflicht entbunden, selbst wenn man zeitnah die Praxisabgabe an einen Nachfolger plant und somit die Telematikinfrastruktur nur kurzzeitig nutzen könnte.
Für den Nachfolger einer Einzelpraxis besteht nach der KBV ein eigener Anspruch auf die entsprechenden Pauschalen für die Anschlusskosten, da er in der Regel eine neue Betriebsstättennummer erhält.
Praxistipp:
Grundsätzlich ist also auch als baldiger Praxisabgeber der Anschluss an die Telematikinfrastruktur durchzuführen, um Honorarkürzungen zu vermeiden.
Allen (Zahn-)Ärzten und Psychotherapeuten, die eine baldige Praxisabgabe planen, ist zu empfehlen, auf die Vertragslaufzeiten zu achten und diese gegebenenfalls an die kürzere Laufzeit anzupassen. Auch ein Sonderkündigungsrecht für den Fall der Praxisabgabe wäre zweckdienlich und sollte verhandelt werden.
Ferner empfiehlt es sich, die Übergabemöglichkeiten der Telematikinfrastruktur -Geräte an den Nachfolger – oder bei Kooperationen an die anderen verbleibenden Ärzte – zu prüfen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Planung und Umsetzung Ihrer Praxisabgabe und den diesbezüglichen Fragen zur Telematikinfrastruktur.
RAin Anna C. Behr