Die Anwendbarkeit der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auf juristische Personen ist ein Thema, das immer wieder für Diskussionen sorgt. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die GOÄ auch dann gilt, wenn der Behandlungsvertrag nicht mit einem einzelnen Arzt, sondern mit einer juristischen Person wie einem Krankenhaus oder einer medizinischen Versorgungszentrum GmbH abgeschlossen wird.

Rechtlicher Rahmen

Die GOÄ regelt die Vergütungen für ärztliche Leistungen in Deutschland. Gemäß § 1 Abs. 1 GOÄ sind die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte nach dieser Verordnung zu bestimmen, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Die Kernfrage ist, ob diese Regelung auch für ärztliche Leistungen gilt, die von Angestellten einer juristischen Person erbracht werden.

Aktuelle Rechtsprechung

Ein wegweisendes Urteil in dieser Angelegenheit wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) am 4. April 2024 gefällt (III ZR 38/23). Der BGH stellte klar, dass die GOÄ auch dann Anwendung findet, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person abgeschlossen wird und die ärztlichen Leistungen von Angestellten dieser juristischen Person erbracht werden. Diese Entscheidung bestätigt, dass die GOÄ nicht nur Ärzte und Berufsausübungsgemeinschaften, sondern auch juristische Personen bindet, sofern diese ärztliche Leistungen erbringen.
Diese Auffassung wird auch von anderen Gerichten geteilt. Beispielsweise hat das Landgericht München I bereits am 19. Dezember 2020 entschieden, dass die GOÄ für juristische Personen gilt, wenn diese ärztliche Leistungen erbringen (17 HK O 11322/18). Das Oberlandesgericht Köln kam in einem Urteil vom 16. August 2023 zu einem ähnlichen Schluss (5 U 32/22).

Bedeutung für die Praxis

Diese Rechtsprechung hat erhebliche praktische Bedeutung. Sie stellt klar, dass die Abrechnung der ärztlichen Leistungen unabhängig von der rechtlichen Konstruktion des Leistungserbringers nach den festgelegten Sätzen der GOÄ zu erfolgen hat. Auch wenn es in bestimmten Fällen sowohl im Interesse der Ärzteschaft und der Patienten liegt, Pauschalpreise zu vereinbaren, stellt dieses Urteil klar, dass auch Institutionen keine Pauschalpreise für ärztliche Leistungen anbieten und bewerben dürfen, da die GOÄ dies untersagt.

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