Mit Verabschiedung des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes hat der Bundestag am 09.11.2018 entschieden, dass die Bestellfrist für Konnektoren zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur um drei Monate, also bis zum 31.März 2019 verlängert wird. Unabhängig davon muss der Anschluss an die Telematikinfrastruktur bis zum 30. Juni 2019 erfolgt sein.

Bisher war das Fristende für die Bestellung der Konnektoren der 31. Dezember 2018, sonst drohten Honorarkürzungen. Nun haben Arztpraxen also drei Monate länger Zeit, um alle Komponenten für die Telematikinfrastruktur zu bestellen und dies ihrer zuständigen KV nachzuweisen.

Hintergrund dieser erneuten Fristverlängerung sind Lieferengpässe der für den Anschluss dringend benötigten Konnektoren: Ursprünglich vom Gesetzgeber vorgesehen war der Anschluss zunächst zum 1. Juli 2018. Nach Protesten seitens der Ärzteschaft wurde diese Frist jedoch bis zum 31. Dezember 2018 und nun sogar bis zum 31. März 2019 verlängert. Denn Voraussetzung der Installation der Telematikinfrastruktur ist, dass seitens der Industrie auch die dazu benötigte Technik bereitgestellt werde. Hier mangelt es insbesondere an den Konnektoren, welche die IT-Systeme der Praxen mit der Telematikinfrastruktur verbinden.

Zum derzeitigen Stand existieren jedoch lediglich drei Anbieter für zertifizierte Konnektoren: CompuGroup Media, Deutsche Telekom und die RISE GmbH.

Doch welche Sanktionen drohen einer Arztpraxis im Falle einer versäumten Anbindung?

Hier sieht der Gesetzgeber vor, das Honorar so lange um ein Prozent zu kürzen, bis die Praxis der Anschlusspflicht nachkommt und die Versichertendaten beim Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte online abgeglichen und gegebenenfalls aktualisiert werden können.

Wer übernimmt die Kosten der Anbindung?

Die Kosten der Anbindung an die Telematikinfrastruktur werden durch die gesetzlichen Krankenkassen erstattet und durch die jeweilig zuständige KV realisiert. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Kostenerstattung lediglich als Pauschale erfolgt und nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten gemessen wird. Die Auszahlung erfolgt sodann im Quartalsrhythmus,das heißt, wer sich im 4. Quartal 2018 an die Telematikinfrastruktur anschließt erhält die Pauschale mit dem Honorarbescheid für das 4. Quartal 2018 ausbezahlt.

Praxistipp:

Auch wenn nun noch einmal eine Fristverlängerung für die Bestellung der Konnektoren gewährt wurde, so empfiehlt sich, sofern alle notwendigen Komponenten für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur zertifiziert und lieferbar sind, sich bei seinem Praxisverwaltungssystem-Anbieter über Liefer- und Anschlussmöglichkeiten zu informieren und insbesondere mögliche Installationstermine abzuklären.

Zu weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen zum Anschluss, der technischen Ausstattung und zur Finanzierung finden Sie seitens der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hier.

RAin Anna C. Behr