Die Zeiten von alltäglichen Coronaschutzmaßnahmen und Nachrichten über Pandemieausbrüche aufgrund von SARS-CoV-2-Infektionen gehören glücklicherweise der Vergangenheit an. Das heißt aber nicht, dass sich deutsche Gerichte nicht weiter mit allerhand Fragestellungen zu befassen haben, die sich mit dieser Thematik beschäftigen. So entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.3.2024 (5 AZR 234/23), dass eine Coronainfektion auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit nach § 3 Abs. 1 EFZG darstellt.

Die Entscheidung:

Der beklagte Arbeitgeber eines Produktionsmitarbeiters verweigerte die Entgeltfortzahlung, da der Arbeitnehmer ihm keine (Folge-) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte. Diese wurde durch den behandelnden Arzt nicht ausgestellt, da er der Meinung war, dass ein positives Testergebnis sowie die Absonderungsanordnung durch die zuständige Behörde zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit doch wohl ausreiche.

Das Landesarbeitsgericht folgte dieser Auffassung – die Coronainfektion sei ein regelwidriger Körperzustand. Die behördliche Absonderungsanordnung stelle jedoch keine eigenständige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit dar, da das damit einhergehende Tätigkeitsverbot gerade auf der Infektion beruhe. Allein die Coronainfektion hinderte den Kläger an der Ausübung seiner Arbeitsleistung.

Auch das BAG – als oberstes Arbeitsgericht – sprach dem Arbeitgeber sein Weigerungsrecht zur Entgeltfortzahlung ab. Der Kläger habe durch das Vorlegen der behördlichen Absonderungsanordnung in anderer, geeigneter Weise seine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen.

Schlussfolgerung und Praxishinweis:

Zu Pandemiezeiten wurde darum gestritten, ob Arbeitgebende zur Entgeltfortzahlung verpflichtet bleiben, auch wenn Arbeitnehmende keine Krankheitssymptome aufweisen, sich aber mit Corona infiziert hatten und Möglichkeiten von Homeoffice etc. ausschieden. Die Arbeitgebenden verweigerten dann mangels Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oft die Entgeltfortzahlung nach dem EFZG. Möglich war es aber auch, den Arbeitnehmenden zunächst weiter Lohn zu zahlen und sich im Nachgang über § 56 IfSG die staatlich vorgesehene Entschädigung über ein Antragsverfahren auszahlen zu lassen. Letztgenannte Alternative war selbstverständlich mit einem höheren bürokratischen Aufwand für den Arbeitgeber verbunden.

Folge war, dass man sich im Ergebnis darum stritt, wer für die Kosten der ausbleibenden Arbeitsleistung aufkam – der Arbeitgeber oder doch der Staat.

Mit der höchstrichterlichen Entscheidung steht nun fest – in der Regel bleibt es bei der arbeitgeberseitigen Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung.

Mittlerweile sollte sich dieser Rechtsstreit aber in Wohlgefallen aufgelöst haben, werden doch derzeitig keine behördlichen Tätigkeitsverbote mehr ausgesprochen. Der Arbeitnehmer ist somit wieder – wie üblich – zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtet, um eine Entgeltfortzahlung nach dem EFZG zu erhalten.

Arbeitgebende sollten daher, soweit Möglichkeiten wie Homeoffice etc. nicht zur Verfügung stehen, auf den Nachweis mittels Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beharren. Diesen müssen Arbeitgebende elektronisch bei der jeweiligen Krankenkasse des Arbeitnehmenden abrufen.