Ärzte und Zahnärzte sind Freiberufler. So ist es nach einer gewissen Zeit der Tätigkeit in anderen Praxen oder im Krankenhaus üblich, sich in eigener Praxis niederzulassen. Unabhängig von Zulassungsbeschränkungen liegt es nach wie vor im Trend, eine Praxis zu übernehmen, als eine neue Praxis zu gründen. Vor allem die „Trampelpfade“ der Patienten in die etablierte Praxis sprechen für eine Praxisübernahme.Für Praxisabgeber und Erwerber ist der Praxiskauf ein wichtiger Schritt, der ohne umfassende Beratung durch Steuerberater, Banken und Medizinrechtler kaum zu meistern ist. Der Praxisverkäufer will sein Lebenswerk in würdige Hände geben und einen angemessenen Praxiswert  durch den Verkauf erzielen. Der Praxiskäufer hingegen möchte umfassend informiert sein, wie die Praxis funktioniert, was alles dazu gehört und dass einem Arbeitsbeginn nichts entgegensteht.

Die Kaufpreise sind zum Teil recht hoch und trotzdem greifen die an der Praxisabgabe Beteiligten oft zu Musterverträgen, welche die Kammern, Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen oder sonstige Dritte im Internet zur Verfügung stellen. Hierbei wird oft übersehen, dass ein Muster in den seltensten Fällen der tatsächlichen Sachlage gerecht wird und so weitreichende wirtschaftliche Risiken drohen.

  • Was passiert beim Verkauf eines Anteils an einer Praxisgemeinschaft oder an einer Gemeinschaftspraxis?
  • Was ist zu tun, wenn der Vermieter den Erwerber nicht als Mieter akzeptiert, was, wenn der Mietvertrag an das Lebensalter des Praxisinhabers gekoppelt ist?
  • Was ist, wenn Belegarztverträge Gegenstand des Praxiskaufvertrages sein sollen?
  • Wie schützt sich der Erwerber wirksam vor möglicher Konkurrenz durch den Veräußerer?
  • Wie sind Verträge zu gestalten, wenn die Zustimmung des Zulassungsausschusses noch nicht sicher ist oder wenn im Nachbesetzungsverfahren der Wunschkandidat nicht zum Zuge kommt?
  • Müssen Mitarbeiter vor dem Praxisverkauf gekündigt werden oder ist dies sogar unzulässig?
  • Darf der Praxiserwerber unbeschränkt auf die Patientenakten zugreifen oder droht hier ein Verstoß gegen die Schweigepflicht? Welche Folgen hat es, wenn Regelungen hierzu im Praxisübernahmevertrag fehlen?

Zu all diesen Fragen wird es in Kürze einen Newsletter geben. Damit Sie als Abgeber oder Praxiskäufer gewappnet sind, biete ich Ihnen auf Wunsch diese ergänzenden Informationen an.

 

Jan Willkomm
Fachanwalt für Medizinrecht