Bereits am 14. November letzten Jahres hat der Bundestag das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) beschlossen, welches u. a. eine Masern-Impfpflicht vorschreibt. Ziel des Gesetzes ist zum einen die Erhöhung der Impfquote gegen Masern. Auch soll mittelfristig eine Eliminierung der Krankheit in Deutschland erreicht werden.

Wer ist von der Impfpflicht genau betroffen?

Betroffen sind neben Schul- und Kindergartenkindern, Erziehern und Lehrern auch Ärzte: Ab dem 01.03.2020 müssen demnach alle nach 1970 geborenen Beschäftigten in medizinischen Einrichtungen nachweisen, dass sie gegen Masern geimpft oder bereits immun sind. Ohne ausreichenden Masernschutz darf nicht in medizinischen Einrichtungen gearbeitet werden.

Zu den medizinischen Einrichtungen gehören laut Bundesgesundheitsministerium ausdrücklich Kliniken sowie (Zahn-)Arztpraxen, vom Medizinischen Fachangestellten bis zur Praxisinhaberin. Ausgenommen sind Heilpraktiker, sofern sie nicht im Krankenhaus arbeiten.

Was bedeutet dies für den Praxisinhaber?

Verantwortlich für die Einhaltung der Impfpflicht ist die „Leitung“ der jeweiligen medizinischen Einrichtung.  Praxisinhaber müssen demzufolge ihren eigenen Impfschutz und den ihrer Mitarbeiter kontrollieren. Sie sollen Mitarbeitende über die Impfpflicht aufklären und, sofern Impfungen fehlen, rechtzeitig nachholen. Ferner müssen sie attestieren, warum eine Impfung in Einzelfällen nicht möglich beziehungsweise kontraindiziert ist.

Auch für die Einstellung neuer Mitarbeiter ergeben sich Konsequenzen: So dürfen Niedergelassene ab 01.03. 2020 keine Mitarbeiter neu einstell­en, die den Impfschutz nicht nachweisen können. Praxisinhaber und bereits angestellte Mitarbeiter müssen den Impf­schutz erst bis zum 31. Juli 2021 nachweisen. Vorher drohen keine Sanktionen.

Ab August 2021 müssen Praxisinhaber dem Gesundheitsamt unter anderem Name und Geburtsdatum der Mitarbeitenden ohne Impfschutz melden. Bei einem Verstoß gegen die Nachweispflicht drohen Bußgelder von bis zu 2.500,- €, welche ausdrücklich gegen beide Seiten gerichtet werden können, also Praxisinhaber und Mitarbeiter ohne Impfnachweis.

Wie erfolgt der Nachweis?

Angestellte müssen ihren Arbeitgebern als Leitung der jeweiligen medizinischen Einrichtung – also Praxisinhaber oder Klinikleitung – gegenüber nachweisen, dass sie geimpft sind. Dies kann durch Vorlage des Impfausweises oder ein ärztliches Attest sowie bei Unsicherheit über eine Titer-Bestimmung erfolgen. Praxisinhaber selbst müssen diesen Nachweis nicht aktiv erbringen, aber die Gesundheitsämter als Kontrolleure können jederzeit die Einhaltung des Masernschutzgesetzes verlangen.

Wie kann der Mehraufwand abgerechnet werden?

Auf den Praxisinhaber kommt folglich ein gewisser Mehraufwand zu, um der Nachweispflicht nachzukommen und Sanktionen zu vermeiden. Folgende Leistungen nach GOÄ können zu Abrechnung kommen:

  • ärztliches Zeugnis über serologische Testung auf Masern-Antikörper: Abrechenbar nach GOÄ sind Nr. 1 (Beratung), Nr. 5 (kleine körperliche/symptombezogene Untersuchung), Nr. 250 (Blutentnahme) sowie die Laborkosten für die Serologie im Labor.
  • gesonderte Bescheinigung über den Impfstatus: Nr. 70 GOÄ (kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, AU-Bescheinigung) mit einem Faktor von maximal 2,3.
  • Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über bestehende Kontraindikation: Nr. 75 BOÄ (ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht) mit einem Faktor von maximal 2,3.

Was können wir für Sie tun?

Gerne unterstützen wir Sie bei der Etablierung eines sicheren Prozesses zur Einhaltung Ihrer Nachweispflicht und beraten zur optimalen Abrechnung Ihres Mehraufwandes.

 

Anna C. Behr, M.mel.
Rechtsanwältin