Wir erleben es immer wieder, dass Ärzte vor uns sitzen und sagen, der Zulassungsausschuss hat im Nachbesetzungsverfahren nicht meinen Wunschkandidaten ausgewählt, was kann ich nun tun.

Ehrlich gesagt, ist es dann schon für die meisten Gestaltungsvarianten zu spät. Der Tipp kann da nur sein: Empfehlen Sie Kollegen in vergleichbarer Situation, sich längere Zeit vor der geplanten Praxisabgabe zu melden. Nur dann können wir das volle Repertoire der Möglichkeiten zur Steuerung des Nachbesetzungsverfahrens nutzen.

Doch der Reihe nach, ein paar Möglichkeiten gibt es noch:

Auswahlentscheidung der Zulassungsausschüsse im Nachbesetzungsverfahren

Ganz allgemein ist es so, dass der zuständige Zulassungsausschuss im Nachbesetzungsverfahren den Bewerber auswählen soll, der nach den Kriterien von § 103 SGB V für die Praxisübernahme am besten geeignet ist. Hier gibt es gesetzlich bestimmte Kriterien und solche, die der Zulassungsausschuss im Rahmen seines Beurteilungsspielraums recht frei bestimmen kann. So entsteht gelegentlich der Eindruck, dass Zulassungsausschüsse mit viel Mühe Kriterien generieren, nur, um ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen. Abgesehen von bestimmten Konstellationen sind Ergebnisse im Nachbesetzungsverfahren nur schwer vorhersehbar. Deshalb können wir hier noch einmal die dringende Empfehlung geben, nicht unvorbereitet in solche ein Verfahren zu gehen.

Im Übrigen ist der eingangs erwähnte „Wunschkandidat“ eben kein Kriterium. Vielmehr ist einige Vorarbeit nötig, um den gewünschten Nachfolger auch nach den Kriterien des Nachbesetzungsverfahrens zu positionieren.

Möglichkeiten nach der Entscheidung des Zulassungsausschusses

Haben wir nun eine Entscheidung, die nicht gewünscht ist, bleibt die Frage, was der Abgeber tun kann. Er selbst kann zwar Widerspruch gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses einlegen. Dies aber nur dann, wenn der ausgewählte Bewerber nicht bereit ist, den Verkehrswert der Praxis zu zahlen. Auch hier noch einmal zur Verdeutlichung: Bloß weil ich mit dem ausgewählten Bewerber keinen Kaufvertrag habe, bin ich nicht berechtigt Widerspruch einzulegen.

Natürlich kann der unterlegene Wunschkandidat selbst Widerspruch einlegen. Er sollte versuchen, den Berufungsausschuss zu überzeugen, dass er richtigerweise hätte ausgewählt werden müssen.

Eine weitere Möglichkeit des Abgebers ist, das Verfahren insgesamt durch Rücknahme des Ausschreibungsantrages zu beenden. Hier war lange umstritten, ob und wie lange dies möglich ist. Eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen: B 6 KA 19/18 R) gibt hier Klarheit. So hat das BSG erklärt, dass die Rücknahme des Antrages auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens bis zum Eintritt der Bestandskraft der erstrebten Entscheidung erklärt werden kann. Bestandskraft tritt ein, wenn Widerspruchs- bzw. Klagefristen ablaufen, ohne, dass das Rechtsmittel eingelegt wird. Nehmen wir an, auch vor dem Berufungsausschuss kam der Wunschkandidat nicht zum Zug. Hier tritt Bestandskraft ein, wenn der Widerspruchsbescheid vorliegt und die Klagefrist von einem Monat abgelaufen ist, und keine Klage erhoben wird.

Folgen der Entscheidung des BSG

Gut, dann wiederhole ich dieses Spiel, bis in einem Nachbesetzungsverfahren mein Wunschkandidat ausgewählt wird. Leider nein! Die zitierte BSG Entscheidung ist zwar noch nicht veröffentlicht. Das Gericht hat aber bereits mündlich erklärt, dass genau dies verhindert werden soll. Mit der Rücknahme des Antrages verwirken Sie also Ihr Ausschreibungsrecht. Sie können dann nur noch Ihre Zulassung zurückgeben. Dann können Sie aber auch Ihre Praxis nicht verkaufen.

Alternativ haben Sie noch die Möglichkeit, auf Ihre Zulassung zugunsten der Anstellung bei einem Kollegen oder MVZ zu verzichten. Nach der neueren Rechtsprechung des BSG müssen Sie dann aber auch 3 Jahre dort angestellt arbeiten. Bedenken Sie dies bitte bei Ihrer Zeitplanung!

Praxistipp

Sie verkaufen bestenfalls nur einmal im Ihre Praxis. Praxismakler oder Rechtsanwälte begleiten solche Verfahren sehr häufig. Nutzen Sie diese Erfahrungswerte. Schalten Sie rechtzeitig Experten ein und nicht erst, wenn es Ihr Wunschkandidat nicht geschafft hat.

Bei der Gelegenheit lassen sich auch alle Eventualitäten individuell im Kaufvertrag regeln, sodass Sie möglichst sicher Ihr Lebenswerk weitergeben.

 

Jan Willkomm
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht