Eine aktuell veröffentlichte Entscheidung des OLG Frankfurt vom 21.07.2016 (Az. 6 U 136/15) verbietet die Bewerbung der Zahnreinigung mit einem Pauschalpreis.

Der Fall

Der beklagte Zahnarzt bot auf einem Portal die Zahnreinigung (PZR) für Patienten zu einem Festpreis an. Die berufsständige Vertretung der Zahnärzte Hessen verlangte daher Unterlassung eines solchen Angebotes. Ihrer Ansicht nach verstoße der Zahnarzt damit gegen die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und handele insoweit wettbewerbswidrig.

Die Entscheidung

Das OLG hat sich der Auffassung der Klägerin angeschlossen. Es bejaht einen Anspruch auf Unterlassung des Angebots zahnärztlicher Leistungen zu pauschal kalkulierten Festpreisen. Insofern führt das Gericht aus, dass es sich bei der GOZ um zwingendes Preisrecht handelt, da sich nur so ein transparentes Abrechnungssystem im Zahnarztwesen etablieren lässt (so bereits BVerfG, Beschl. v. 19.04.1991 – 1 BvR 1301/89). Daher ist insbesondere § 5 Abs. 2 S. 1 GOZ zu beachten. Danach müssen die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung berechnet werden. Eine entsprechende Variation in der jeweiligen Abrechnung lässt sich – wie auch ein Blick in § 5 Abs. 1 S. 1 GOZ verrät – durch eine Anpassung des jeweiligen Steigerungssatzes erreichen.

Der Senat gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass das Angebot eines Pauschalpreises diesen gebührenrechtlichen Anforderungen nicht mehr entspricht. Schließlich könne der behandelnde Zahnarzt vor der Behandlung nicht einschätzen, wie aufwändig die Zahnreinigung im jeweiligen Einzelfall tatsächlich ausfallen wird. Eine Zahnreinigung kann jedoch bei einer Abrechnung pro Zahn– je nach Schwierigkeitsgrad – Gebühren von 1,57 Euro bis 5,51 Euro auslösen.

Demzufolge könnte durch einen Festpreis auch eine Benachteiligung der Patienten zu befürchten sein, die eine unproblematische Behandlung zu erwarten haben und daher unterhalb eines veranschlagten Festpreises liegen würden.

Die vom Beklagten gewählte Methode ist demnach auch als wettbewerbswidrig im Sinne des § 3a UWG zu werten, da die Patienten als Verbraucher in ihren Interessen spürbar beeinträchtigt werden können.

Praxistipp

Nachdem die Rechtsprechung bereits an anderer Stelle auf die Unzulässigkeit von zahnärztlichen Pauschalabrechnungen abgestellt hat (OLG München, Urt. v. 7.3.2013 – 29 U 3359/12; LG Köln, Urt. v. 21.6.2012 – 31 O 25/12), reiht sich die vorliegende Entscheidung in diese Tendenz ein. Die Folge ist eine gefestigte Rechtsprechung, die mittlerweile als allgemein bindend angesehen werden kann. Für Zahnärzte gilt daher umso mehr, dass auch das Tagesgeschäft Zahnreinigung mit der gleichen Sorgfalt individuell abgerechnet werden muss, wie es auch bei komplizierten Eingriffen der Fall ist. Bei Unsicherheiten hinsichtlich der Abrechnung sind wir gerne für Sie da.

RA Dr. Sebastian Braun