Die Professionelle Zahnreinigung ist sprichwörtlich in aller Munde: neue GOZ-Ziffern und Leistungsbeschreibungen bereichern den zahnärztlichen Alltag. Doch unabhängig von diesen Neuerungen ist die PZR nach wie vor nur unter der alles entscheidenden Bedingung abrechenbar: Der Patient begehrt sie, auch wenn er dafür eigene finanzielle Mittel einsetzen muss.

Manch ein Patient lehnt eine PZR, trotz medizinischer Notwendigkeit, in Anbetracht der entstehenden Kosten ab. Hier gilt es, dem Patienten die positive Wirkung der Behandlung aufzuzeigen. Führen Sie ihm ggfs. die durchschnittlichen Kosten einer Zahnersatzbehandlung vor Augen und stellen Sie diesen die Kosten einer professionellen Zahnreinigung gegenüber; erklären Sie ihm die Hintergründe der Behandlung und stellen Sie Ihren Standpunkt eindeutig dar.

Was Sie aber in keinem Fall tun sollten, zeigt das Beispiel eines nordrhein-westfälischen Zahnarztes, welcher die Steigerung der Anzahl der in seiner Praxis durchgeführten PZR mittels Druck auf seine Patienten erhöhen wollte.

Der Fall:

Der Vertragszahnarzt hatte die Behandlung seiner Patienten in mehreren Fällen erschwert und schließlich abgebrochen, weil die Patienten privat zu vereinbarende Zuzahlungen für Zusatzleistungen- im Speziellen die Kosten einer PZR- ablehnten.

Nach Bekanntwerden dieser Vorgehensweise, entzog der Zulassungsausschuss dem Zahnarzt die Zulassung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung mit der Begründung, der Kläger habe die Zwangslage von gesetzlich versicherten Patienten ausgenutzt, um sich Vorteile zu verschaffen, und sei deshalb zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht mehr geeignet.

Die Entscheidung:

Die Klage des Zahnarztes gegen diese Entscheidung blieb ebenso erfolglos wie die daraufhin eingelegte Berufung.

Das LSG Nordrhein-Westfalen erklärte in seinem Urteil vom 01.07.2010 (Az.: L 11 KA 68/07), eine gröbliche Pflichtverletzung im Sinne des § 95 Abs. 6 SGB V liege u. a. dann vor, wenn der Zahnarzt gesetzlich Versicherte dahingehend manipuliert, dass sie, um eine im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung geschuldete vertragszahnärztliche Leistung zu erlangen, gezwungen werden, zu Gunsten des Zahnarztes eine Zusatzvereinbarung zur Professionellen Zahnreinigung abzuschließen und ihm dafür fortlaufend monatlich nicht unerhebliche Geldleistungen zu erbringen.

Der Zahnarzt verlor in der Konsequenz seine Vertragszahnarztzulassung.

Praxistipp:

Studien belegen, dass die Akzeptanz von Privatleistungen durch Patienten steigt, wenn der Zahnarzt eine medizinische Notwendigkeit darstellen kann. Bei der PZR ist dies, ebenfalls durch Studien recht einfach erklärbar.

Es ist dem Zahnarzt erlaubt, sein medizinisches Konzept so aufzustellen, dass er seinen Patienten empfiehlt, in bestimmten Abständen professionelle Zahnreinigungen in Anspruch zu nehmen. Folgt der Patient dieser Empfehlung nicht, bieten sich dem Zahnarzt Möglichkeiten, das Behandlungsverhältnis unter Umständen zu beenden.

Diese Rechte des Zahnarztes gehen jedoch nicht soweit, dass der Zahnarzt laufende Behandlungen abbrechen darf oder Notfallbehandlungen ablehnt.

Auf gar keinen Fall darf der Zahnarzt wie hier Kassenleistungen von der Inanspruchnahme von Privatleistungen abhängig machen.