Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) Sonderregelungen für Chroniker erlassen.

Verpflichtung bei DMP-Programmen

Sofern Chroniker im Rahmen eines Disease-Management-Programms (DMP) behandelt und versorgt werden, sind quartalsbezogene engmaschige Kontrolluntersuchungen vorgeschrieben. Daher müssen Chroniker grundsätzlich auch in Zeiten von Corona Behandlungstermine wahrnehmen oder Schulungsangebote nutzen. Um die Eindämmung des Coronavirus zu beschleunigen, hat der GBA diese Verpflichtung vorerst ausgesetzt und insoweit eine Änderung der geltenden DMP-Richtlinien beschlossen. Diese ist zum 08.04.2020 in Kraft getreten.

Was gilt jetzt?

Die bei DMP-Programmen quartalsbezogene Dokumentation ist für die Quartale I/2020 – Quartal III/2020 nicht erforderlich, soweit sie sich auf Untersuchungen  bezieht, die aufgrund der Vermeidung einer Ansteckung mit COVID-19 nicht durchgeführt werden. Dies gilt dann, wenn die Untersuchung nicht durch telemedizinischen Kontakt durch den Leistungserbringer erhoben werden kann.

Zudem kann für Chroniker die Teilnahme an Schulungen im Jahr 2020 ausgesetzt werden.

Was müssen Vertragsärzte jetzt beachten?

Vertragsärzte sind vorerst von der Verpflichtung befreit, jeden Chroniker der obligatorischen quartalsbezogenen Kontrolle zu unterziehen. Allerdings gilt dies nur, sofern der Ausfall der Maßnahme medizinisch vertretbar ist. Die medizinische Einschätzung, ob eine Kontrolluntersuchung oder eine Schulung zwingend notwendig ist, liegt jedoch allein beim behandelnden Arzt. Ist dies der Fall muss auch weiterhin die übliche Behandlung bzw. Schulung erfolgen.
Parallel dazu müssen Vertragsärzte prüfen, ob die DMP-Dokumentation im Rahmen telemedizinischer Versorgungsangebote durchgeführt werden kann.
Bei allen Entscheidungen sollten Vertragsärzte gegenwärtig besonderen Wert auf eine umfassende Dokumentation legen:
  • Sofern man sich für die Notwendigkeit der Behandlung entscheidet, sollte sich aus der Dokumentation der zwingende Versorgungsbedarf des Chronikers ergeben.
  • Anderenfalls muss sich aus der Dokumentation eindeutig ergeben, dass der aktuelle Verzicht auf die Kontrolle/Schulung medizinisch vertretbar ist.
Den vollständigen Beschluss finden Sie hier.