Mit der Frage, ob eine abweichende Farbgestaltung einer Zahnprothese einen Schmerzensgeldanspruch auslöst, hatte sich das OLG Dresden in seiner Entscheidung vom 11.05.2021 – 4 U 1122/20 zu beschäftigen, nachdem bereits das LG Leipzig in der Vorinstanz einen derartigen Anspruch verneint hatte. Die Entscheidung macht erneut deutlich, dass nicht jede medizinische Leistung als Dienstvertrag zu klassifizieren ist.

Der Fall

Die Klägerin hatte bei ihrem Zahnarzt im Rahmen einer Gebisssanierung die Fertigung eines Zahnersatzes in Auftrag gegeben. Den fertigen Zahnersatz hat sie an insgesamt drei Terminen probemäßig zur Begutachtung eingesetzt bekommen, wobei es ihr möglich gewesen wäre, eventuelle Farbabweichungen zwischen Ober- und Unterkieferprothetik feststellen zu können. In einem weiteren Gespräch hat sich die Klägerin mit dem Ergebnis zufrieden gezeigt. Später machte sie jedoch gerichtlich einen Schmerzensgeldanspruch geltend, weil der gefertigte Zahnersatz nicht ihren Vorgaben entsprochen habe.

Die Entscheidung

Das OLG Dresden lehnt, wie auch schon die Vorinstanz, einen Schmerzensgeldanspruch ab, da kein schadensersatzrechtlich relevanter Pflichtverstoß vorgelegen habe, der eine Körper- oder Gesundheitsschädigung zur Folge hatte. Dies ergibt sich daraus, dass selbst wenn die Prothese nicht den Vorgaben entsprochen hätte, in dieser optischen Beeinträchtigung zwar ein ästhetischer Mangel zu sehen gewesen wäre. Dabei handelt es sich aber gerade nicht um eine relevante Körper- oder Gesundheitsschädigung, sodass eine Zuerkennung eines Schmerzensgeldes nicht gerechtfertigt wäre.

Weiterhin waren ausnahmsweise werkvertragliche Vorschriften anzuwenden, da die Parteien um die Beschaffenheit des Zahnersatzes gestritten haben. Bei dem Vertragsverhältnis, das der zahnprothetischen Behandlung zugrunde liegt, handelt es sich zwar um einen Dienstvertrag. Die Fertigung und das Einpassen von Zahnkronen und -brücken sind dabei als eine Dienstleistung höherer Art i.S.v. § 627 BGB anzusehen und seien folglich Gegenstand der einheitlichen Leistung „Zahnbehandlung“ oder „Zahnversorgung“. Hierbei schuldet der Zahnarzt gerade nicht den Erfolg seiner ärztlichen Bemühungen.

Anders verhält es sich aber bezüglich rein zahnlabortechnischen Verarbeitungsfehlern, da es dabei nicht um eine zahnärztliche Heilbehandlung handelt, weshalb nur das werkvertragliche Gewährleistungsrecht greifen kann.

Der Klägerin ist es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gelungen, den Mangel, den Schaden und die Ursächlichkeit des Mangels für etwaige Schäden zu beweisen.

Praxishinweis

Auch wenn die Entscheidung im Ergebnis zum Großteil lediglich die Rechtsprechung des BGH fortführt, die bei labortechnischen Verarbeitungsfehlern die Anwendung des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts vorsieht, hat es darüber hinaus entschieden, dass es sich bei der abweichenden Farbgestaltung einer Zahnprothese um eine optische Beeinträchtigung handelt, die kein Schmerzensgeld rechtfertigt. Für die Praxis handelt es sich hierbei um eine nützliche Entscheidung, die gegebenenfalls auch entsprechend auf ähnliche Einzelfälle übertragbar ist.