Ab dem 20.04.2020 darf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr ausschließlich über das Telefon erteilt werden. Diese Option war seitens des GBA geschaffen worden, um eine Entlastung in den Arztpraxen zu realisieren und einen weiteren Beitrag zur Eindämmung des Corona-Virus zu leisten.
Aufhebung der telefonischen Arbeitsunfähigkeitbescheinigung
Mit Beschluss vom 17.04.2020 ist diese Regelung wieder aufgehoben worden. Die KBV gibt an, dass dies gegen die Stimmen der Ärzteschaft geschehen ist.
In den Beschlussgründen heißt es dazu:
„Da sich zwischenzeitlich die Zahl der Neuinfektionen deutlich verringert hat und Abstands- und Hygieneregeln in allen Lebensbereichen und vor allem auch in Arztpraxen durchgängig und strikt beachtet werden, kann die befristete Sonderregelung ohne Gefahr einer Erhöhung des Infektionsrisikos für Patientinnen und Patienten oder Ärztinnen und Ärzte aufgehoben werden, zumal auch durch die teilweisen Wiederöffnungsmöglichkeiten für Ladengeschäfte auch in an-deren Lebensbereichen behutsame Lockerungen erfolgt sind.Deshalb ist es auch geboten, bei der Diagnose von möglichen Erkrankungen wieder zum Regelfall der persönlichen und unmittelbaren Anamnese im direkten Kontakt zwischen Arzt und Patient zurückzukehren, um so auch sicherzustellen, dass relevante Erkrankungen umfassender und präziser erkannt werden, als dies bei telefonischer Anamnese möglich erscheint“.
Wann ist nun die Praxis aufzusuchen?
Patienten mit leichten Beschwerden der oberen Atemwege müssen ab dem 20.04.2020 wieder persönlich in der Praxis vorstellen werden, wenn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigt wird. Nach Informationen der KBV gelte dies selbst für Personen, bei denen der Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion besteht und die noch auf das Testergebnis warten.
Gelten „alte“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen weiter?
Arbeitsunfähigkeitbescheinigungen, die bis zum 19.04.2020 ausgestellt worden sind, behalten jedoch weiterhin ihre Gültigkeit. Das Verbot bezieht sich ausschließlich auf die Neuausstellung ab dem 20.04.2020.
Die vollständigen Gründe des Beschlusses finden Sie hier.