Das Bundessozialgericht hat am gestrigen 12.02.2020 eine Entscheidung getroffen, die für große Zahnarztpraxen und Zahnarzt-MVZ eine erhebliche Erleichterung bei der Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten bedeutet.
bisherige Spruchpraxis:
Eine Vielzahl der KZVen hat in der Vergangenheit die Rechtsauffassung vertreten, dass eine ordnungsgemäße Ausbildung eines Vorbereitungsassistenten nur durch einen Vertragszahnarzt erfolgen könne. Berufsausübungsgemeinschaften, die genügend Gesellschafter besaßen konnten hiermit noch gelassen umgehen, da jeder Gesellschafter das Ausbildungsrecht besaß. Mit zunehmender Ausweitung der Anstellungsmöglichkeiten und der Zulässigkeit der Gründung von Zahnarzt-MVZ wurde dies mehr und mehr zum Problem, da MVZ üblicherweise nur ein Vorbereitungsassistent genehmigt wurde. Dies ist umsomehr verwunderlich, sind es doch gerade die Großpraxen, die für junge Zahnärzte interessant sind und auch sind diese es, die die meisten Kapazitäten für die Ausbildung des zahnärztlichen Nachwuchses haben.
Das Thema hat die Gerichte schon mehrfach beschäftigt. So hatte das SG Marbung bereits 2018 richtigerweise erklärt, dass ein MVZ mit angestellten Zahnärzten mehr als einen Vorbereitungsassistenten ganztags beschäftigten kann, denn zur Ausbildung ist nicht nur der zahnmedizinische Leiter befugt (vgl. SG Marburg v. 31.01.2018 – S 12 KA 572/17). Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass es sich bei der Beschränkung der Zahl von Vorbereitungsassistenten durch eine Kassenzahnärztliche Vereinigung (hier: Zuerkennung nur eines Vorbereitungsassistenten für den zahnärztlichen Leiter eines Medizinischen Versorgungszentrums in den Richtlinien zur Beschäftigung von Assistenten und Vertretern im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung) um eine Berufsausübungsregelung nach Art 12 Abs 1 GG handele, die einer gesetzlichen Grundlage bedarf, an der es fehlt. Hätte der Gesetzgeber an einer Beschränkung der Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten auf Vertragszahnärzte festhalten bzw. diese Beschränkung lediglich auf den Leiter eines MVZ ausweiten wollen, hätte dies im Zusammenhang mit den Vorschriften über das MVZ ausdrücklich bestimmt werden müssen (vgl. BSG, Urt. v. 23.03.2011 – B 6 KA 15/10 R – SozR 4-2500 § 121 Nr. 6, juris Rdnr. 20 für Belegärzte). Eine ausdrückliche Regelung über die Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten in einem MVZ treffen aber weder das SGB V noch die Zahnärzte-ZV oder Ärzte-ZV noch die Bundesmantelverträge. Auch die als Satzung ergangene Richtlinie der Beklagten trifft eine solche Regelung nicht, wobei im Hinblick auf §§ 1 Abs. 3, 3 und 32 Zahnärzte-ZV dahingestellt bleiben kann, inwiefern die Vertreterversammlung der Beklagten überhaupt zu einer solchen Regelung berechtigt wäre.
Nun hätte man meinen können, dass die KZVen bei den klaren Worten ihre Spruchpraxis geändert hätten. Dies war leider nicht der Fall. Andere Gerichte, so auch die Vorinstanz im jetzigen Fall (SG Düsseldorf S 2 KA 77/17) sahen dies anders, sodass es eine Frage der Zeit war, bis das BSG sich diesem Thema annehmen würde.
die Entscheidung des BSG:
Bis jetzt liegt zur Entscheidung des BSG vom 12.02.2020 (B6 KA 1/19 R) nur der Terminsbericht vor. Hieraus ist aber bereits zu entnehmen, dass das BSG sehr deutlich sagt, dass zwar § 32 Abs 2 Satz 1 iVm § 3 Abs 3 Zahnärzte-ZV so zu verstehen sei, dass ein in Einzelpraxis tätiger Vertragszahnarzt nicht mehr als einen Vorbereitungsassistenten zeitgleich beschäftigen dürfe. Daraus folge aber nicht, dass auch in einem MVZ unabhängig von dessen Größe höchstens ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden dürfte.
Das BSG führt weiter aus, dass die Zahl der Vorbereitungsassistenten, die in dem MVZ tätig werden dürfen, davon abhängen soll, wie viele
Versorgungsaufträge durch das MVZ erfüllt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der ärztliche Leiter des MVZ angestellter Zahnarzt oder Vertragszahnarzt ist oder ob das MVZ seine Versorgungsaufträge im Übrigen durch Vertragszahnärzte oder durch angestellte Zahnärzte erfüllt. Diese Grundsätze gelten im Übrigen auch, wenn mehrere Versorgungsaufträge in der Weise wahrgenommen werden, dass Zahnärzte als Angestellte bei einer BAG oder einem Vertragszahnarzt tätig werden.
Etwas einschränkend wird sodann erklärt, dass es aus Sicht des Senats sinnvoll erscheine, dass personelle und strukturelle Anforderungen als Voraussetzung für die Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten formuliert werden. Bisher fehle es dafür aber bereits an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage; vom Vorstand einer KZV können solche die Berufsausübung betreffenden Vorgaben nicht wirksam
durch Beschluss geregelt werden.
Praxistipp:
Auch wenn die Entscheidung in vollständiger Form noch nicht vorliegt, sei betroffenen Praxen und Zahnarzt-MVZ geraten, sich an ihre KZV zu wenden und weitere Beschäftigungsmöglichkeiten für Vorbereitungsassistenten einzufordern. Es ist zu hoffen, dass hier schnell sachangemessene Lösungen gefunden werden. Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung.
In diesem Zuge ist weiter zu hoffen, dass weitere Einschränkungen für die Ausbildung von Vorbereitungsassistenten in den einzelnen KZV-Bereichen abgebaut werden, da das Signal des BSG mehr als deutlich ist.
Jan Willkomm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht