Niedergelassene Vertragsärzte können ab 01.04.2017 eine höhere Vergütung im Notdienst bzw. Bereitschaftsdienst verlangen. Dies betrifft schwere und aufwändig zu behandelnde Fälle. Zudem kann künftig eine Abklärungspauschale für Patienten berechnet werden, die den Bereitschaftsdienst aufsuchen, jedoch keine sofortige Behandlung benötigen.

Notdienst, Bereitschaftsdienst

Die Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst ergibt sich für den niedergelassenen Vertragsarzt unmittelbar aus § 75 I b SGB V. Flankiert wird dies durch § 26 MBO-Ä. Diese berufsrechtliche Regelung ordnet ebenfalls an, dass Ärzte – unabhängig von ihrer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung – ihren Beitrag zum Bereitschaftsdienst leisten müssen. In dessen Rahmen ergreift der Arzt Sofortmaßnahmen, die den Patienten vor anhaltenden Gesundheitsschädigungen oder zunehmenden Schmerzen bewahren sollen und der sich anschließenden Behandlung durch den zuständigen Haus- oder Facharzt den Weg ebnen (Braun, NVwZ 2017, 495). Die ab April 2017 geltenden Neuerungen basieren auf § 87 II a S. 23 SGB V, wonach bis zum 31.12.2016 die Regelungen des EBM für die Notfallversorgung nach dem Schweregrad der Fälle angepasst werden mussten.

Die Neuerungen

Nach der neuen EBM-Ziffer GOP 01223 kann zur allgemeinen Notfallpauschale 01210 ein Zuschlag bei bestimmten festgelegten Diagnosen abgerechnet werden. Zu diesen Diagnosen gehören u.a. Pneumonie oder auch ein Schädel-Hirn-Trauma mit Bewusstlosigkeit von weniger als 30 Minuten. Voraussetzung ist jedoch stets, dass die Patienten aufgrund der Art, Schwere und Komplexität der Erkrankung einer besonders aufwändigen Versorgung bedürfen. Die Ziffer findet bei einer Behandlung Anwendung, die wochentags im Zeitraum von 7-19 Uhr erfolgt.

Die neue Ziffer GOP 01224 gewährt – als Ergänzung zur Gebührennummer 01212 – diesen Zuschlag für den Fall der nächtlichen Notfallversorgung zwischen 19 Uhr und 7 Uhr, sowie an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen.

In Ausnahmefällen können die GOP 01223 und 01224 auch dann abgerechnet werden, wenn eine andere, vom EBM noch nicht erfasste, Diagnose gestellt wird. Voraussetzung ist jedoch auch hier das Vorliegen einer besonders aufwändigen Versorgung des Patienten.

Zudem lässt sich nach der neuen Ziffer GOP 01226 ebenfalls ein Zuschlag zur Ziffer 01212 ansetzen, sobald Patienten mit eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit, geriatrischem Versorgungsbedarf oder Neugeborene und Kleinkinder behandelt werden. Zu beachten ist jedoch, dass GOP 01224 und GOP 01226 nicht nebeneinander abrechenbar sind.

Zusätzlich ist nun mit GOP 01205 (tags) und GOP 01207 (nachts) eine Abklärungspauschale eingefügt worden. Diese ist abrechnungsfähig, sobald ein Patient an die allgemeine vertragsärztliche Versorgung weitergeleitet werden kann, weil er keinen Notfall darstellt. Ärzte erhalten dadurch eine Vergütung für die Abklärung der Behandlungsbedürftigkeit und der Koordination der sich anschließenden Weiterbehandlung durch einen Kollegen. Zudem soll durch die Neuregelung eine Entlastung der Notfallambulanzen erreicht werden.

Praxistipp

Durch die neuen Gebührenziffern wird die Teilnahme am Notdienst bzw. Bereitschaftsdienst wirtschaftlich lukrativer. Jedoch sollten Vertragsärzte stets genau überprüfen, ob die Voraussetzungen des Zuschlages tatsächlich vorliegen. Dies kann für die Ziffern GOP 01223 und 01224 schwierig sein, wenn eine andere Diagnose gestellt wird, als von den Nummern bisher vorgesehen ist. In dem Fall bedarf es einer besonderen Begründung, um die Leistung gegenüber der KV abzurechnen. Hierbei unterstützen wir Sie gerne.