Am 04.06.2016 sind die neuen §§ 299a, b StGB zur Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen in Kraft getreten. Diese sind auch für Apotheker von Bedeutung. Mittlerweile laufen erste Ermittlungsverfahren auf Basis dieser neuen Rechtslage.

Apotheker auch weiterhin im Fokus

Jedoch sind nicht nur Ärzte Adressaten der Strafnormen. Vielmehr erstrecken sie sich auch auf andere Berufszweige im Gesundheitssektor.

Seitens der Apotheker erfolgte im April 2016 ein Aufatmen. Diese wurden – entgegen eines früheren Gesetzesentwurfes –hinsichtlich ihrer Bezugs- und Abgabenentscheidung aus dem Anwendungsbereich der Endfassung von § 299a I Nr. 2 StGB herausgenommen. Jedoch kann eine Bestechung nach § 299b StGB nach wie vor jedermann begehen, der Heilberufsangehörigen einen Vorteil anbietet: daher auch Apotheker.

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Hier gilt es auszuloten, welche Formen von Kooperationen zwischen Ärzten und Apotheken noch erlaubt sind und von welchen – in der Praxis üblichen Gepflogenheiten – man nun Abstand nehmen muss.
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„Das neue Antikorruptionsgesetz: Grundlagen und Folgen für Apotheker“ an.

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