Der Widerspruch eines Medizinischen Versorgungszentrums oder eines Vertragsarztes gegen den Entzug seiner Zulassung hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zulassungsentzuges greift sowohl in das Grundrecht der Berufsfreiheit, als auch in das Recht auf effektiven Rechtsschutz ein und kann nur aufgrund einer, dem privaten Interesse überwiegenden, konkreten Gefahr für Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt werden; so entschied das Bundesverfassungsgericht am 08.11.2010 (BVerfG, 1 BvR 722/10).

Hintergrund war die Verfassungsbeschwerde einer GmbH, welche in Berlin ein Medizinisches Versorgungszentrum betreibt.

Der Fall

Das MVZ wurde im April 2008 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.

Aufgrund verschiedener Unregelmäßigkeiten bei der Honorarabrechnung entzog der Zulassungsausschuss dem MVZ die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Der eingelegte Widerspruch wurde durch den Berufungsausschuss zurückgewiesen und die Zulassung mit Wirkung „ab Zustellung dieses Bescheides“ entzogen. Das MVZ erhob daraufhin Klage. Im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung  beantragte die Kassenärztliche Vereinigung beim Sozialgericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86b Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG. Das Sozialgericht gab diesem Antrag statt. Eine vor dem Landessozialgericht dagegen erhobene Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Die Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht hob den Beschluss des Landessozialgerichts auf und erklärte die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zulassungsentzuges für unvereinbar mit dem Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG, jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG.

Das Landessozialgericht hatte seine Entscheidung im Wesentlichen mit der konkreten Gefährdung der Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gerechtfertigt. Die sofortige Vollziehung verfolge in generalpräventiver Hinsicht das Ziel, alle anderen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte- und im besonderen Maße- Medizinische Versorgungszentren vor ähnlichem Verhalten zu warnen und abzuschrecken. Die finanziellen Nachteile der Beschwerdeführerin hätten dahinter zurückzustehen.

Das Bundesverfassungsgericht lehnte diese Argumentation ab.

Die durch den Sofortvollzug bewirkten Beschränkungen kämen angesichts des hohen Anteils der gesetzlich versicherten Patienten einem vorläufigen Berufsverbot nahe. Hierfür gelten strenge Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter.

Eine solche konkrete Gefahr liege hier nicht vor. Nach Ansicht des Gerichts fehle es an dem notwendigen Zusammenhang zwischen einer weiteren beruflichen Betätigung des MVZ und der Gefährdung wichtiger Gemeinschaftsgüter. Die Gefahr der Nachahmung durch andere Leistungserbringer in der kassenärztlichen Versorgung sei weder von der Beschwerdeführerin verursacht worden, noch könne sie ihr aus anderen Gründen zugerechnet werden.

Die Beschwerdeführerin sei zugleich in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs.4, Abs.3 GG verletzt. Irreparable Entscheidungen der Exekutive, wie sie durch die sofortige Vollziehung des Zulassungsentzuges eintreten, könnten nur mit überwiegenden öffentlichen Interessen gerechtfertigt werden.  Diese lägen jedoch, in Ermangelung einer konkreten Gefahr für Gemeinschaftsgüter, nicht vor.

Praxistipp:

Sowohl beim Entzug der vertragsärztlichen Zulassung als auch bei Approbationsfragen, die mit gleicher Konsequenz von den zuständigen Stellen verfolgt werden, ist es essentiell, fristgerecht Widerspruch einzulegen und zu prüfen, ob auf Basis der aufschiebenden Wirkung eine Weiterarbeit möglich ist. Diese grundsätzlichen Voraussetzungen für die ärztliche Berufsausübung bedürfen einer umsichtigen anwaltlichen Begleitung von Experten im Medizinrecht, um existenzvernichtende Nachteile zu vermeiden.