Neues zum Wahlarzt: Am 13. März 2025 hat der Bundesgerichtshof (III ZR 426/23) eine bedeutende Entscheidung zur Abrechnung wahlärztlicher Leistungen getroffen und damit langjährige Unsicherheiten beseitigt. Kliniken dürfen nun wahlärztliche Leistungen eigenständig anbieten.

Wahlleistungsvereinbarung

Krankenhäuser können neben den allgemeinen Krankenhausleistungen auch wahlärztliche Leistungen durch ihre angestellten oder beamteten Ärzte erbringen, ohne dass ein zusätzlicher Vertrag zwischen Patient und Arzt notwendig ist.

Liquidationsrecht

Krankenhäuser sind berechtigt, die erbrachten wahlärztlichen Leistungen selbstständig abzurechnen, sofern eine gültige Wahlleistungsvereinbarung mit dem Patienten besteht.

Qualifikation des Wahlarztes

Der Wahlarzt im Krankenhaus muss über eine Qualifikation verfügen, die über den Facharztstandard hinausgeht. Ein eigenes Liquidationsrecht des Wahlarztes ist laut BGH nicht erforderlich.

Bedeutung des Urteils

Patienten können nun direkt über die Klinik wahlärztliche Leistungen in Anspruch nehmen. Diese Entscheidung stärkt die Position der Krankenhäuser in der Zusammenarbeit mit Wahlärzten.

Krankenhäuser müssen nun sicherstellen, dass ihre Wahlleistungsvereinbarungen den neuen rechtlichen Anforderungen entsprechen. Dies betrifft insbesondere die klare Definition der wahlärztlichen Leistungen und die Qualifikation des Wahlarztes. Es bleibt abzuwarten, wie sich das Urteil auf die Verhandlung und Gestaltung von Chefarztverträgen auswirkt.