Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn sich Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit oder während der Arbeitszeit gesundheitlich schädigen. In Zeiten von Corona stellt sich daher die versicherungsrechtliche Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, wenn sich das medizinische Personal bei der Arbeit in einer Gesundheitseinrichtung mit dem Coronavirus infiziert.

Corona als Allgemeingefahr

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) stuft Corona nicht als Arbeitsunfall ein.  Ein solcher liege schließlich dann nicht vor, wenn sich eine Gefahr verwirklicht, der der Arbeitnehmer auch außerhalb seiner Arbeitszeit ausgesetzt gewesen wäre. Zwar kann das Risiko der Infektion in bestimmten Berufsgruppen, wie z.B. dem medizinischen Personal, erhöht sein. Dennoch sei Corona von der WHO als Pandemie eingestuft worden und somit als Allgemeingefahr zu behandeln.

Kein Besuch beim Durchgangsarzt

Da Corona gerade nicht als Arbeitsunfall eingestuft wird, entfällt auch die Verpflichtung, sich beim Durchgangsarzt (D-Arzt) vorzustellen.

Corona als Berufskrankheit

Allerdings erkennt die DGUV an, dass das Infektionsrisiko u.a. bei solchen Versicherten erhöht ist, die

  • im Gesundheitswesen
  • in der Wohlfahrtspflege oder
  • in einem Laboratorium

arbeiten.

Somit kann Corona als „Infektionskrankheit“ und damit als Berufskrankheit gemäß Ziffer 3101 der  Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) eingestuft werden.

Dementsprechend sollte bei einem begründeten Verdacht auch die formelle Anzeige einer Berufskrankheit erfolgen. Schließlich bestimmt bereits § 202 SGB VII, dass Ärzte oder Zahnärzte bei einem begründeten Verdacht einer Berufskrankheit diese dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle in der für die Anzeige von Berufskrankheiten vorgeschriebenen Form unverzüglich anzuzeigen haben.