Von Arztpraxen und Zahnarztpraxen hören wir, dass auch diese Einrichtungen unter der Corona-Krise leiden. Vor allem Hausarztpraxen erleben einen Ansturm von verängstigen Patienten. Eine große Zahl an Facharzt- und Zahnarztpraxen berichten von Termin- und OP-Absagen und das generelle Ausbleiben von Patienten. Wir möchten Ihnen in diesem Artikel einen Überblick geben, welche Soforthilfen und Unterstützungsleistungen Praxen in solchen Situationen in Anspruch nehmen können. Dies kann nur tagesaktuell sein, da Bund und Länder hier stetig nachsteuern, je größer die Tragweite der Krise wird.
Soforthilfen vom Bund
Stand heute (30.03.2020) bietet der Bund die Möglichkeit von Soforthilfen an. Ärzte und Zahnärzte fallen als Freiberufler in den Anwendungsbereich dieser Regelungen. So gibt es für Praxen mit bis zu fünf Beschäftigten bis zu 9.000,- € Einmalzahlung für 3 Monate. Für Praxen mit bis zu 10 Beschäftigten erhalten bis zu 15.000,- €. Größere Praxen mit mehr Mitarbeitern gehen an dieser Stelle leer aus.
Muss ich weiterhin Steuern zahlen?
Die Antwort dürfte wohl „ja“ lauten. Die Möglichkeiten Steuerzahlungen zu stunden sind zwar erleichtert worden. Aus sind Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzverwaltung im Moment ausgesetzt, aber irgendwann müssen die Steuern doch bezahlt werden. Dies gilt umso mehr für Steuern für zurückliegende Wirtschaftsjahre, da diese ja von der aktuellen Situation nicht betroffen sind. Für laufende Steuervorauszahlungen kann geprüft werden, ob eine Herabsetzung angezeigt ist. Wenn z.B. der Umsatz massiv einbricht und selbst nach Restzahlung für die Quartale 3 und 4/2019 mit verminderten Gewinnen oder Verlusten im Gesamtjahr zu rechnen ist, dürfte der Schritt sinnvoll sein.
Muss ich Miete für die Praxisräume zahlen?
Auch hier gilt, die Zahlungspflicht besteht, selbst wenn Sie die Praxis schließen. Erfüllen Sie diese Pflicht nicht, kann Ihr Vermieter außerordentlich kündigen, wenn Ihr Zahlungsrückstand mehr als 2 volle Monatsmieten umfasst. Hiervon abweichend regelt das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“, dass vom 01.04.2020 bis zum 30.06. bzw. 30.09.2020 ein gesetzlicher Kündigungsausschluss besteht, sofern der Mietausfall aufgrund der Corona-Pandemie entstanden ist. Bitte beachten Sie, dass jede andere Kündigung (ordentliche Kündigung oder außerordentliche Kündigung aus anderen Gründen) möglich bleibt.
Auch an dieser Stelle unser Rat. Die Nichtzahlung der Miete schafft zwar kurzfristig Liquidität. Die Schuld besteht jedoch auch weiterhin, sodass das Problem nur verschoben wird.
Unterstützung durch die Bundesländer
Neben den o.g. Leistungen durch den Bund haben die einzelnen Bundesländer Unterstützungsprogramme entwickelt.
So hat etwa Brandenburg über die ILB die Soforthilfen weiter aufgefächert und gewährt bis zu 15 Beschäftigten bis zu 15.000 EUR, bis zu 50 Beschäftigten bis zu 30.000 EUR und bei bis zu 100 Beschäftigten bis zu 60.000 EUR.
Auch in Sachsen-Anhalt soll es Soforthilfen geben. Für Unternehmen mit bis zu 25 Mitarbeitern gibt es bis zu 20.000 Euro und für Betriebe bis 50 Beschäftigte bis zu 25.000 Euro. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Investitionsbank Sachsen-Anhalt.
In Thüringen existiert zwar auch eine Soforthilfe. Allerdings sind derzeit (Stand 02.04.2020) freie medizinische Berufe sowie Apotheker von dem Förderprogramm ausgenommen. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Thüringer Aufbaubank. Wir halten das für rechtlich bedenklich, aber es bleibt abzuwarten, wie sich die Lage weiter entwickelt.
Sachsen zahlt keine eigenen Soforthilfen, hat aber über die SAB ein Kreditangebot entwickelt. Weitere Informationen finden Sie hier.
Unser Tipp:
Prüfen Sie, welche Maßnahmen für Sie sinnvoll erscheinen und lassen Sie sich beraten, welche Schritte nötig und möglich sind. Gerne bieten wir Ihnen hierzu unsere Unterstützung an.