Das Risiko einer Infektion ist in medizinischen Einrichtungen erhöht. Steckt sich der Praxisinhaber selbst an, muss er dies seinen Mitarbeitern und der zuständigen Gesundheitsbehörde melden.
Infiziert sich jedoch ein Mitarbeiter stellt sich die datenschutzrechtliche Frage, ob der Arbeitgeber, z. B. der Praxisinhaber oder auch der Ärztliche Leiter eines MVZ, den Namen des erkrankten Kollegen offenbaren darf oder muss.
Sensible Gesundheitsdaten
Registriert der Arbeitgeber die Infektion eines Mitarbeiters, werden Gesundheitsdaten erhoben. Hierbei handelt es sich um sensible und damit besonders schützenswerte personenbezogene Daten gemäß Art. 9 DSGVO.
Offenlegung der Identität
Nach Informationen des Bundesbeauftragten für Datenschutz darf die Offenlegung der Identität nur erfolgen, wenn sie
- zur Information von Kontaktpersonen des Infizierten dient und
- wenn die Kenntnis der Identität für die Vorsorgemaßnahmen der Kontaktpersonen ausnahmsweise erforderlich ist.
Muss also z. B. in größeren medizinischen Einrichtungen, wie z. B. einem MVZ oder auch einer ÜBAG, ermittelt werden, mit welchen Personen der infizierte Mitarbeiter Kontakt hatte, ist die Offenbarung der Identität des Mitarbeiters als erforderlich einzustufen.
Fürsorgepflicht der Arbeitgeber
Hintergrund dieser Betrachtung ist die bestehende Fürsorgepflicht für Arbeitgeber, den Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten sicherzustellen.
Der Bundesbeauftragte für Datenschutz führt insoweit aus:
„Hierzu zählt nach Ansicht der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden auch die angemessene Reaktion auf die epidemische bzw. inzwischen pandemische Verbreitung einer meldepflichtigen Krankheit, die insbesondere der Vorsorge und im Fall der Fälle der Nachverfolgbarkeit (also im Grunde nachgelagerte Vorsorge gegenüber den Kontaktpersonen) dient. Diese Maßnahmen müssen dabei natürlich immer auch verhältnismäßig sein. Die Daten müssen vertraulich behandelt und ausschließlich zweckgebunden verwendet werden.“
Zusätzliche Informationen des Bundesbeauftragten für Datenschutz finden Sie hier.
Bei allen rechtlichen Fragen, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise auftreten, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.