In der aktuellen Corona-Krise besteht bei vielen Menschen die Sorge, sich auch im Rahmen erlaubter Kontakte, wie z.B. am Arbeitsplatz, zu infizieren. Insbesondere in Arztpraxen, die gegenwärtig einer noch größeren Belastung ausgesetzt sind, besteht insoweit ein höheres Infektionsrisiko.
Daher könnten auch Mitarbeiter in medizinischen Einrichtungen den Wunsch äußern, vorsorglich zu Hause zu bleiben, um sich nicht in der Praxis zu infizieren.
Grundsätzlich ist es Arbeitnehmern jedoch nicht gestattet, dem Arbeitsplatz vorsorglich fernzubleiben.
Gemäß § 275 III BGB kann die persönlich zu erbringende Arbeitsleistung nur verweigert werden, sie dem Arbeitnehmer unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Arbeitgebers nicht zugemutet werden kann. Dies könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Praxisinhaber keinerlei Fürsorgemaßnahmen zum Schutz seiner Mitarbeiter eingeleitet hat. Hierzu gehört z.B. das Zurverfügungstellen von Reinigungsmitteln oder die Anweisung, sich regelmäßig und gründlich die Hände zu waschen. Diese Maßnahmen sind aber mittlerweile nahezu überall bekannt.
Zudem kann sich der Arbeitnehmer auch nicht darauf berufen, dass man sich auf dem Weg zur Arbeit, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln, anstecken könnte. Schließlich handelt es sich hierbei um ein allgemeines Lebensrisiko, das nicht zu Lasten des Arbeitgebers gehen darf.
Etwas anderes ergibt sich natürlich dann, wenn behördlich angeordnet wird, dass die Praxis zu schließen ist bzw. das Praxispersonal nicht mehr erscheinen darf.
Sofern dies jedoch nicht der Fall ist, empfehlen wir, mit dem Arbeitgeber in einen Dialog zu treten und nach gemeinsamen Lösungsmöglichkeiten zu suchen.