Die Bundesregierung hat mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz ein Hilfspaket beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise für Ärzte und Krankenhäuser abzufedern.
Der „Gesetzentwurf zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen“ (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) hat am 27.03.2020 den Bundesrat passiert.
Was gilt für niedergelassene Vertragsärzte?
Niedergelassene Ärzte, die aufgrund des Corona-Virus und einer geringeren Inanspruchnahme durch Patienten eine hohe Umsatzeinbuße zu verzeichnen haben, sollen Ausgleichszahlungen erhalten sowie durch Anpassungen der Honorarverteilung geschützt werden. Vertragsärzte sollen somit Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe des zu erwartenden Honorars und zum Fortbestand der vertragsärztlichen Tätigkeit erhalten.
Eine Ausgleichszahlung können Vertragsärzte verlangen, deren Fallzahl aufgrund der Corona-Krise in solch einem Umfang gemindert ist, dass die Fortführung der Arztpraxis nicht mehr gesichert ist.Wann diese Schwelle konkret erreicht wird, haben die Kassenärztlichen Vereinigungen gemeinsam mit den Krankenkassen festzustellen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Ausgleichszahlung für extrabudgetäre Leistungen. Besonders relevant kann dies für Früherkennungsuntersuchungen und ambulante Operationen werden. Gemäß dem neuen § 87a III b SGB V muss sich hierfür das Gesamthonorar des vertragsärztlichen Leistungserbringers im extrabudgetären Bereich um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal reduzieren. Allerdings wird sich das Hilfspaket erst mittelfristig spürbar auswirken. Schließlich wird die Sammelerklärung erst zum Ende des Quartals eingereicht, sodass erst dann ein Vergleich mit dem Vorjahresquartal möglich ist (Makoski/Niggehoff, jurisPR-MedizinR 03/2020).
Zudem ist die Ausgleichszahlung in der Höhe zu mindern, in der der Vertragsarzt Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz oder finanzielle Hilfen aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen erhält.
Des weiteren ist vorgesehen, dass die Krankenkassen den Kassenärztlichen Vereinigungen diejenigen zusätzlichen Kosten erstatten , die zur Finanzierung der Ergreifung außerordentlicher Maßnahmen erforderlich sind, um die vertragsärztliche Versorgung während des Bestehens der epidemischen Lage in der gebotenen Weise sicherzustellen.
Was gilt für Krankenhäuser?
Für Krankenhäuser sind umfassende Maßnahmen beschlossen worden.
Soweit zugelassene Krankenhäuser zur Erhöhung der Bettenkapazitäten für die Versorgung von infizierten Patienten planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe verschieben oder aussetzen, sollen sie für die Ausfälle der Einnahmen, die seit dem 16. März
2020 dadurch entstehen, dass Betten nicht so belegt werden können, wie es vor dem Auftreten der SARS-CoV-2-Pandemie geplant war, Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds erhalten.
Zudem können zugelassene Krankenhäuser, die mit Genehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit durch Aufstellung von Betten
schaffen oder durch Einbeziehung von Betten aus anderen Stationen vorhalten, für jedes bis zum 30. September 2020 aufgestellte oder vorgehaltene Bett einmalig einen Betrag in Höhe von 50 000 Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds erhalten.
Den vollständigen Gesetzesentwurf finden Sie hier.
Bleiben Sie gesund!