In Kliniken beschäftigte Honorarärzte sind hinsichtlich dieser Tätigkeit regelmäßig nicht selbstständig, sondern als Angestellte der Klinik anzusehen und somit sozialversicherungspflichtig. So urteilte der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 04.06.2019 in einem Fall aus Bayern (Az. B 12 R 11/18 R als Leitfall).

Das Problem

Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Der 12. Senat stellte klar, dass auch für Ärzte keine Sonderregelungen gelten und ihre Dienste nicht automatisch aufgrund der besonderen Qualität der ärztlichen Tätigkeit als Dienst „höherer Art“ ausscheiden. Auch ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen könne kein Grund sein, hier eine Ausnahme zu schaffen.

Entscheidend für eine Einordnung ist also, ob der Arzt weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sei.

Die Entscheidung

Beide Punkte bejahte der 12. Senat im vorliegenden Fall: Nach Ansicht des Bundessozialgerichts sei eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig gegeben, da in Kliniken ein hoher Grad der Organisation herrsche. Auf diesen haben die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss – auch Honorarärzte nicht.

So war nach Ansicht des Bundessozialgerichts die Ärztin im Leitfall – eine Anästhesistin – nicht anders als beim Krankenhaus angestellte Ärzte vollständig in den Betriebsablauf eingegliedert. Die Anästhesistin war wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst und überwiegend im OP tätig. So sei man bei Operationen in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten muss. Auch hinsichtlich des Stationsdienstes ist ein Einfügen in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe nötig.

Zudem nutzen Honorarärzte bei ihrer Tätigkeit ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses und haben folglich keine nennenswerten eigenen Betriebsmittel. Eigene unternehmerische Entscheidungsspielräume, insbesondere ein eigenes unternehmerisches Risiko, bestehen da regelmäßig nicht.

Auch die im Vergleich zu angestellten Ärzten in einem Krankenhaus recht hohen Stundensätze von Honorarärzten lassen keine andere Schlussfolgerung zu: Denn Krankenhäuser können sich nicht mit einem Aufschlag auf die Vergütung aus der Sozialversicherung herauskaufen.

Ferner wies das Bundessozialgericht darauf hin, dass Plankrankenhäuser ihren Versorgungsauftrag ohnehin mit eigenen Ressourcen stemmen müssen. Auch daraus ergebe sich, dass freiberufliche Honorarärzte bestenfalls eine Ausnahme darstellen können.

Praxistipp

Somit wäre nunmehr endlich ein Teil des Streits um die Beschäftigung von Honorarärzten und einer eventuellen Scheinselbstständigkeit höchstrichterlich geklärt: Honorarärzte sind regelmäßig sozialversicherungspflichtige Beschäftigte und nur ausnahmsweise freiberuflich tätig. Sonderregelungen bestehen insoweit nicht.

Nach wie vor stark diskutiert ist jedoch die Frage der angemessenen Vergütung von Honorarärzten vor dem Hintergrund des Verbotes der Zuweisung gegen Entgelt (§§ 73 Abs. 7 SGB V, § 31 Abs. 1 MBO-Ä), insbesondere wenn diese zu Einweisern des Krankenhauses zählen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung von Kooperationsvorhaben oder aber auch bei der Prüfung bestehender Verträge.

Anna C. Behr, M.mel.

Rechtsanwältin (in Anstellung)