Jahrelang haben Zahnärzte auf diese Nachricht gewartet! Nun haben die Gremien des Bundesmantelvertrages (BMV-Z) beschlossen, dass ein in Vollzeit tätiger Zahnarzt 3, unter bestimmten Voraussetzungen sogar 4 Zahnärzte in Anstellung beschäftigen darf.
Die Hintergründe:
Wollten Zahnarztpraxen wachsen waren Sie in einem wesentlichen Punkt beschränkt und seit 2015 gegenüber MVZ deutlich benachteiligt. So regelte der BMV-Z bisher, dass ein einzelner Zahnarzt lediglich 2 Zahnärzte anstellen durfte. Schlimmer noch war die Situation in einzelnen Bundesländern, in denen in die Zahl 2 auch der angestellte Vorbereitungsassistent eingerechnet wurde.
Wurde diese Grenze erreicht standen Praxen nicht selten vor der Frage: Weiter wachsen durch das Angebot einer Gesellschafterstellung? Das war oft aus verschiedenen Gründen weder von Inhabern noch Angestellten gewollt. Eine Notlösung waren nullbeteiligte Gesellschafter, die seit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Jahr 2010 und des Bundesfinanzhofes im Jahr 2015 keine wirkliche Alternative darstellten.
Mit Zulassung von MVZ bestand für diese die Möglichkeit der unbeschränkten Anstellung. Wollte ein alleiniger Inhaber nun über die Zahl von 2 Angestellten hinaus weiterwachsen, musste er nun ein MVZ, sogar gleich in Rechtsform der GmbH gründen. Dies wurde von Zulassungs- und berufsständischen Gremien nicht besonders gern gesehen. Nach wie vor im Gespräch ist, MVZ im Wachstum zu beschränken und wir haben oft appelliert, lieber Zahnärzten auch ohne MVZ mehr Gestaltungsmöglichkeiten einzuräumen.
Die Neuregelung:
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) als Vertragspartner des Bundesmantelvertrages haben nun mit Wirkung zum 05.02.2019 beschlossen, dass ein einzelner Zahnarzt gemäß § 9 Abs. 3 BMV-Z 3 Zahnärzte anstellen darf. Dies ist schon mal eine Gleichstellung mit Humanmedizinern, die schon immer 3 Ärzte in Vollzeit anstellen durften. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass der Zahnarzt dem Zulassungsausschuss nachweist, dass er auch darüber hinaus Vorkehrungen getroffen hat, um die persönliche Praxisführung zu gewährleisten. Gelingt ihm dies, kann er einen weiteren, also insgesamt 4 Zahnärzte in Vollzeit anstellen.
Die Auswirkungen für die Praxis:
An sich ist das erstmal eine sehr gute Nachricht! Aber es bleiben Fragen und Beratungsbedarf: Welche Vorkehrungen zum Nachweis der persönlichen Praxisführung sind nötig? Welche rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen hat dies? Gerne unterstützen wir Sie bei der weiteren Planung.
Was wurde versäumt?
Humanmediziner können Nebenbetriebsstätten ausschließlich mit Angestellten betreiben. Zahnärzten steht diese Möglichkeit nicht zur Verfügung! Hier verlangt der BMV-Z nach wie vor, dass ein Angestellter an einer Nebenbetriebsstätte nur doppelt so viel tätig sein darf, wie der Inhaber selbst. Auch hier gab und gibt es natürlich Lösungen, die wir Ihnen gerne vorstellen.
Jan Willkomm . Fachanwalt für Medizinrecht