Seit dem 01.10.2016 können in der GKV Versicherte von ihrem behandelnden Vertragsarzt verlangen, das dieser ihnen einen Medikationsplan erstellt und in Papierform aushändigt. Dies regelt § 31a SGB V, der Ende 2015 neu aufgenommen wurde. Der Anspruch greift, sobald der Patient gleichzeitig mindestens 3 verordnete Arzneimittel anwendet. In dem Fall ist der Vertragsarzt gemäß § 31 a I 3 SGB V auch verpflichtet, den Versicherten über den Anspruch zu informieren.

Ziel und Inhalt der Neuregelung zum Medikationsplan:

Ziel der Neuregelung ist es zum einen, dem Patienten einen zuverlässigen Einnahmeplan seiner Arzneimittel an die Seite zu stellen. Zum anderen sollen aber auch die in der GKV handelnden Leistungserbringer besser und effizienter über den Medikationsprozess des Versicherten informiert werden. Dem Arzt wird daher die Prüfung erleichtert, ob sich verschiedener Arzneimittel untereinander vertragen (so auch Becker/Kingreen, SGB V, 5. Aufl. 2017, Rn. 2).

Folgende Aspekte müssen Vertragsärzte  schriftlich dokumentieren, wenn sie einen Medikationsplan erstellen:

  1. Welche Arzneimittel sind dem Versicherten verordnet worden?

Hat der Arzt die Verordnung einzelner Arzneimittel nicht selbst vorgenommen, kann er dies in dem Medikationsplan festhalten. Zudem sollten auch Angaben zur Häufigkeit und Einnahmemethode erfolgen (Becker/Kingreen, SGB V, 5. Aufl. 2017, Rn. 8).

  1. Welche Arzneimittel wendet der Versicherte ohne Verschreibung an?
  2. Auf welche Medizinprodukte, die für die Medikation relevant sein können, ist hinzuweisen? 

Liegt der fertige Medikationsplan vor, muss er seitens des Vertragsarztes regelmäßig aktualisiert werden, sobald dieser die Medikation ändert oder Kenntnis davon erlangt, dass eine anderweitige Änderung der Medikation eingetreten ist. Zusätzlich können Versicherte von der ein Arzneimittel abgebenden Apotheke die Aktualisierung verlangen.

Praxistipp:

Wird ein Medikationsplan erstellt, ist dies für den Vertragsarzt zwar eine weitere Dokumentationshürde. Jedoch erzeugt der Plan für beide Seiten ein verständliches Abbild über die Medikation. Er ist daher auch zur Entlastung in eventuell auftretenden Haftungsprozessen geeignet. Eine Schwierigkeit kann die Ermittlung der Arzneimittel darstellen, die der Patient ohne Verschreibung eingenommen hat, da der Vertragsarzt insoweit auf die genaue Angabe durch den Versicherten angewiesen ist (Becker/Kingreen, SGB V, 5. Aufl. 2017, Rn. 8). Sollten insoweit Unsicherheiten auftreten, ist Ärzten zu empfehlen, dem Patienten gezielte Nachfragen über womöglich in Betracht kommende Medikamente zu stellen und gleichzeitig in Abstimmung mit den ausgebenden Apotheken zu treten.