Bisher war es vor allem in überversorgten Gebieten oftmals üblich, dass Ärzte, die jahrelang in einer Einzelpraxis tätig waren, kurz vor deren Abgabe eine Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis) gründeten, um so Einfluss auf das Nachbesetzungsverfahren zu haben.
Dies taten sie deswegen, weil in § 103 Abs. 6 SGB V geregelt ist, dass im Nachbesetzungsverfahren die Interessen der oder des in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen sind. Dadurch wurde dem Wunschbewerber, der nunmehr Vertragsarzt der Berufsausübungsgemeinschaft wurde, faktisch ein Vetorecht gegenüber potenziellen Bewerbern eingeräumt.
Diese Praxis hat das BSG (Az. B 6 KA 49/12) mit einem Urteil vom 11.12.2013 nun jedoch mit höheren Anforderungen belegt.
Demnach sind die Interessen des verbleibenden Vertragsarztes im Nachbesetzungsverfahren umso weniger zu beachten, je kürzer die Gemeinschaft bestand und je weniger dadurch die Arbeit der beteiligten Ärzte verflochten gewesen war. Nunmehr ist eine Entscheidung nach Dauer und Intensität der Zusammenarbeit ausschlaggebend.
Damit sind die Erfolgsaussichten deutlich geringer, dass die Vergabe des Vertragsarztsitzes durch die Zulassungsausschüsse an den Wunschkandidaten durch „kurzfristige“ Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft beeinflusst werden kann.
Gemeinschaftspraxen, die bereits seit mehreren Jahren existieren, dürften von dieser Rechtsprechung jedoch nicht betroffen sein.
Praxistipp:
Einmal mehr gilt der Rat, die Übergabe der eigenen Praxis langfristig zu planen. Wenn Sie einen Nachfolger aufbauen oder dem Trend zu größeren Einheiten folgen wollen, erfordert die Ausgestaltung Fingerspitzengefühl. Schnellschüsse und Umgehungsgeschäfte führen wie im beschriebenen Fall schnell zu weitreichenden Problemen. Zudem sollten die Verträge für alle Beteiligten enge Handlungsspielräume enthalten, damit es durch deren Verhalten im Nachbesetzungsverfahren keine bösen Überraschungen gibt.
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