Wie bereits erwähnt, wurde das Heilmittelwerbegesetz (HWG) maßgeblich modernisiert.
Eine Form der Werbung, die früher kategorisch verboten war, ist jetzt möglich. Sie können ausgewählte Krankengeschichten beispielsweise auf Ihrer Internetseite darstellen. Studien belegen immer wieder, dass Patienten die Qualität Ihrer Arbeit nicht beurteilen können und somit vor Beginn der Behandlung ein hohes Maß an Vertrauen mitbringen müssen.Best Practice Beispiele ermöglichen es nun etwa dem Patienten, mehr Vertrauen zu Ihnen zu gewinnen, weil Sie über Ihre Erfahrung bei der Behandlung bestimmter Erkrankungen berichten.
Sofern Sie Patientenfälle in dieser Weise darstellen, müssen die Patienten müssen einverstanden sein, ganz besonders, wenn Sie Bilder verwenden, auf denen der Patient zu sehen ist. Selbstverständlich sind die persönlichen Daten zu anonymisieren.
Weiterhin darf die Darstellung des Behandlungsfalles nicht so ausführlich sein, dass Patienten zu einer falschen Selbstdiagnose verleitet werden.
Die Werbung mit der Angabe von Personen, die auf Grund Ihrer Bekanntheit „zum Arzneimittelverbrauch anregen“ könnte, gilt gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG eben nur für Arzneimittel, nicht für andere Behandlungen, so dass auch die Werbung mit bekannten Persönlichkeiten (Galionsfiguren) nicht per se verboten ist.
Praxistipp:
Überlegen Sie, wie diese neuen Möglichkeiten sich in Ihrer Praxis einsetzen ließen und sprechen Sie mit einem Experten im Medizinrecht, um diese Ideen dann auch rechtssicher in die Tat umzusetzen.