Das AG Diepholz hat sich in seinem Urteil vom 26.06.2011, 2 C 92/11 mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Arzt von seinem Patienten, der zu einem vereinbarten Termin nicht erschienen ist oder diesen kurzfristig abgesagt hat, Vergütungsanspruch gemäß § 615 BGB oder Schadensersatz wegen Verletzung der Nebenpflicht verlangen kann.

Der Fall

Zwischen dem klagenden Arzt und dem beklagten Patienten war ein Dienstvertrag zustande gekommen. Für den 29.07.2009 und 19.08.2009 hatten die Parteien Behandlungstermine vereinbart, die der Beklagte nicht wahrgenommen hat.

Die Entscheidung

Das AG Diepholz wies die Klage ab.

Der Vergütungsanspruch nach § 615 BGB scheitere bereits am fehlenden Annahmeverzug, da der Arzt seine Leistung weder tatsächlich noch wörtlich angeboten hat, §§ 294, 295 BGB. Die Terminvergabe stellt lediglich eine Terminabsprache im Geschäftsverkehr dar, die in erster Linie dazu dienen, einen geordneten Praxisablauf sicherzustellen.

Auch einen Schadensersatzanspruch lehnte das Gericht ab, da die lediglich der Praxisorganisation dienenden Terminvereinbarungen keinen vergütungs- oder schadensersatzauslösenden Charakter hätten. Dem stehe auch die sofortige Kündigungsmöglichkeit nach den §§ 621 Nr. 5, 627 BGB entgegen. Der Arzt habe demnach nicht ohne weiteres mit der Einhaltung der Termine rechnen können.

Ein Vergütungsanspruch wäre nur in dem Fall denkbar, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien besteht, dass der Patient auch bei Säumnis die zu erwartende Vergütung schulde. Nur dann müsse ein Patient damit rechnen, die Terminvergabe sichere nicht nur den organisatorischen Praxisbetrieb, sondern der Termin sei ausschließlich für seine Behandlung reserviert.

Ferner ist ein möglicher Vergütungsanspruch auch bei sogenannten Bestellpraxen denkbar, die bestimmte Zeiten fest für einen bestimmten Patienten reservieren, etwa in der Psychotherapie. So hatte das AG Nettetal im Urteil vom 12.09.2006 eine Patienten verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 1.300 € zu zahlen, weil sie einen speziell für sie reservierten Termin für eine zweistündige Zahnersatzbehandlung nicht eingehalten hatte. In einem vorab unterschriebenen Behandlungsvertrag stand ausdrücklich, dass die Praxis „nach dem Bestellsystem geführt wird“.

Praxistipp

Für Ärzte, die Patienten sowohl mit als auch solche ohne Termin in ihrer Sprechstunde versorgen, wird es dabei bleiben, die entstandenen Ausfallzeiten für die Behandlung anderer Patienten zu nutzen. Ärzte mit einer echten Bestellpraxis dagegen, die gerade keine Patienten kurzfristig ersatzweise behandeln können, sollten durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Patienten Sorge tragen, dass im Falle des unentschuldigten Nichterscheinens oder einer kurzfristigen Absage von weniger als 48 Stunden vor dem geplanten Termin ohne Vorliegen wichtiger Gründe eine Entschädigung fällig wird.