Der Bundesgerichtshof hat am 27.06.2012 (Az. XII ZB 24/12) beschlossen, dass das Anbringen von Bettgittern und die Fixierung an einem Stuhl mittels eines Beckengurts freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB sind und diese Maßnahmen zwingend der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedürfen.

Im entschiedenen Fall hatte ein Angehöriger eine Vorsorgevollmacht, die auch Regelungen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen enthielt. Das Betreuungsgericht hatte die Fixierung zeitbefristet genehmigt. Hiergegen wandte sich der Angehörige, weil aus seiner Sicht seine Vollmacht so umfangreich war, dass es einer Genehmigung des Gerichts nicht bedürfe.

Der BGH stellte klar, dass gemäß § 1906 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 BGB die in Abs. 2 angeordnete Genehmigungsbedürftigkeit entsprechend gilt.

Praxistipp:

Auch Sie als Arzt sollten darauf achten, dass die Fixierung von Patienten oder gleichbedeutende freiheitsentziehende Maßnahmen der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedürfen.

 

Jan Willkomm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht