Die ärztliche Fortbildungspflicht dient nicht nur der ständigen Aktualisierung des ärztlichen Wissens. Sie dient auch dazu, den Ärzten Honoraransprüche zu sichern.

Die einzelnen Teilbereiche der Fortbildungsverpflichtung sind in § 95d SGB V geregelt.

In einer aktuellen Entscheidung des Sozialgerichts Marburg ( Az.: S 12 KA 854/10 ) wird nun deutlich, dass es nicht ausreicht, allein die erforderlichen Fortbildungspunkte zu sammeln. Diese müssen auch rechtzeitig bei der Kassenärztlichen Vereinigung eingereicht werden. Geschieht dies nicht, ist die KV berechtigt, das Honorar zu kürzen.

Der Fall:

Das SG Marbug verhandelte über den Fall einer orthopädischen Gemeinschaftspraxis. Den zwei dort tätigen Fachärzten wurde das Honorar für die Quartale 3/2009 und 42009 um insgesamt 11.473,11 Euro gekürzt. Dies deshalb, weil einer der beiden Ärzte seine 250 Fortbildungspunkte nicht rechtzeitig zum Stichtag 30. Juni 2009 der KV gegenüber nachgewiesen hatte.

Die Entscheidung:

Auch wenn die KV bestätigte, dass der Arzt seine Fortbildungspflicht sogar übererfüllt hatte, verwies das Gericht auf den klaren Wortlaut von § 95d SGB V. Danach kommt es allein auf den Nachweis und eben nicht nur auf die Erfüllung der Fortbildungspflicht an.

Praxistipp:

Diese Entscheidung beinhaltet zwei wichtige Aspekte:

1. Sie selbst sollten darauf achten, der KV rechtzeitig die absolvierten Fortbildungen anzuzeigen, um eigene Honorareinbußen zu vermeiden.

2. Achten Sie bei Gemeinschaftspraxen auf vollständige Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Fehlt dort die Bestimmung, dass der Gesellschafter, der durch Missachtung der Fortbildungspflicht Honorareinbußen verursacht , den anderen Gesellschaftern zum Ausgleich verpflichtet ist? In diesem Fall droht Ihnen eine Honorarkürzung, obwohl Sie sich ordnungsgemäß verhalten haben. Dieses Risiko lässt sich durch eine klare Vertragsgestaltung abwenden!