Ein Fall mit recht weitreichenden Komplikationen hat den BGH in einer Entscheidung (Aktenzeichen VI ZR 204/09)vom 15.06.2010 dazu veranlasst, Neuland im Bereich der ärztlichen Aufklärung zu betreten.

Der Fall:

Ein Kind musste im Alter von drei Wochen an einer Leistenhernie operiert werden.

Die Eltern des Kindes suchten den operierenden Arzt in seiner Praxis auf. Der Operateur führte im Behandlungszimmer ein Aufklärungsgespräch mit der Mutter. Der Vater befand sich zu diesem Zeitpunkt im Wartezimmer. Er hatte ein Aufklärungsformular über die geplante Operation erhalten, welches er ausfüllte und auf dem er – ebenso wie später seine Ehefrau – durch seine Unterschrift die Einwilligung zu dem Eingriff erklärte.

Der beteiligte Anästhesist führte zwei Tage vor dem Eingriff mit dem Vater des Kindes ein Telefonat über die bevorstehende Operation. Der Inhalt des Gespräches war im Prozess streitig. Am Morgen vor der Operation unterzeichneten die Eltern ein Einwilligungsformular.

Bei der Operation kam es zu atemwegsbezogenen Komplikationen. Die Sauerstoffsättigung fiel ab, es kam zu einer Kreislaufdestabilisierung und Pulsabfall. Das Kind erwachte nach Beendigung der Operation nicht aus der Narkose und musste auf die Intensivstation eines Kinderkrankenhauses verlegt werden. Infolge des Narkosezwischenfalls erlitt die Patientin eine schwere zentralmotorische Störung, die insbesondere die Fein- und Grobmotorik, die Koordinations- und Artikulationsfähigkeit beeinträchtigt (spastische Tetraparese mit Linksbetonung und dystoner Komponente, Strabismus convergens).

Die Entscheidung:

Die im Prozess beteiligten Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass Behandlungsfehler nicht vorliegen. Der Bundesgerichtshof erklärt in seiner Urteilsbegründung, dass auch keine Aufklärungsmängel vorliegen.

Jeder an der Behandlung beteiligte Arzt muss den Patienten, bzw. hier dessen Erziehungsberechtigte, über seinen Anteil am Eingriff aufklären.

Nach der gefestigten Rechtsprechung muss bei der Behandlung eines minderjährigen Kindes in den Fällen, in denen die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zusteht, die Einwilligung beider Elternteile vorliegen.

Bei Routinefällen darf der Arzt davon ausgehen, dass der mit dem Kind beim Arzt erscheinende Elternteil ermächtigt ist, die Einwilligung in die ärztliche Behandlung für den abwesenden Elternteil mitzuerteilen. Dies gilt so lange dem Arzt keine Umstände bekannt sind, die hier dagegen sprechen.

Bei schwerwiegenden Eingriffen mit nicht unbedeutenden Risiken, wird sich der Arzt vergewissern müssen, ob der erschienene Elternteil die Ermächtigung des anderen hat und wie weit diese reicht; er wird aber, solange dem nichts entgegensteht, auf eine wahrheitsgemäße Auskunft des erschienenen Elternteils vertrauen dürfen. Darüber hinaus kann es angebracht sein, auf den erschienenen Elternteil dahin einzuwirken, die vorgesehenen ärztlichen Eingriffe und deren Chancen und Risiken noch einmal mit dem anderen Elternteil zu besprechen. Geht es um schwierige und weit reichende Entscheidungen über die Behandlung des Kindes, etwa um eine Herzoperation, die mit erheblichen Risiken für das Kind verbunden sind, dann liegt eine Ermächtigung des einen Elternteils zur Einwilligung in ärztliche Eingriffe bei dem Kind durch den anderen nicht von vornherein nahe. Deshalb muss sich der Arzt in einem solchen Fall die Gewissheit verschaffen, dass der nicht erschienene Elternteil mit der vorgesehenen Behandlung des Kindes einverstanden ist, so der BGH zur Erläuterung seiner aktuellen Entscheidung.

Im vorliegenden Fall lag mit der Leistenhernien-OP ein recht einfacher Eingriff vor, so dass die Aufklärung nur eines Elternteils ausreichend war.

Hinsichtlich der Anästhesie-Risiken erfolgt die Aufklärung in einem Telefongespräch zwei Tage vor der Operation in gebotenem Umfang ebenfalls vollständig und zutreffend.

Im vorliegenden Fall war selbst ein Telefongespräch geeignet, um ein vertrauensvolles Gespräch zwischen Arzt und Patient als wesentlichen Inhalt der ärztlichen Aufklärung anzusehen. Bei einfach gelagerten Fällen reicht es aus, wenn der Aufklärungsempfänger am Telefon die Gelegenheit erhält, Fragen zur Darstellung der Behandlungsabläufe und -risiken zu stellen. Es bleibt ihm unbenommen, ein persönliches Gespräch zu verlangen.

Im Fall auch entscheidend war, dass der Anästhesist darauf bestanden hat, dass beide Elternteile am Morgen vor der Operation anwesend sind, nochmals Gelegenheit zu Fragen erhalten und sodann ihre Einwilligung zur Operation durch Unterzeichnung des Anästhesiebogens einschließlich der handschriftlichen Vermerke erteilen.

Praxistipps

In sehr anschaulicher Weise hat der BGH noch einmal klargestellt, wie die Aufklärung bei Minderjährigen zu erfolgen hat. Zudem wurde erläutert, dass ausschließlich in einfach gelagerten Fällen, das persönliche Arzt-Patienten-Gespräch zur Aufklärung auf fernmündlich erfolgen kann.

Die sich hierdurch ergebenden Möglichkeiten zur Effektivierung der Praxisabläufe sind erfreulich. Zu beachten ist aber, dass sich diese auf wirklich risikoarme Eingriffe bzw. Behandlungsanteile beschränken sollte. In der dargestellten Entscheidung hat der Anästhesist den Eltern am Tag der OP noch einmal Gelegenheit zum Gespräch gegeben und er hat sich den Aufklärungsbogen unterschreiben lassen. Dies ist gerade zu Dokumentationszwecken dringend zu empfehlen.