Oft kommt es vor, dass Ärzte im Notfalldienst zu einem Patienten gerufen werden, dessen Krankheitsbild nach der Einschätzung des Arztes einer dringenden Untersuchung im Krankenhaus bedarf. Schon aus haftungsrechtlichen Gründen ist in diesen Fällen dem Patienten zu raten, sich per Krankenwagen ins Krankenhaus fahren zu lassen.

Die Praxis zeigt, dass diese Weisung an den Patienten oftmals abgelehnt wird. Ist der Krankenwagen bereits angefordert, stellt sich die Frage, wer für die verursachten Kosten aufkommt.

Mit dieser Frage hat sich vor kurzem das Bundessozialgericht (Az: B 1 KR 44/06 R) beschäftigt.

Im entschiedenen Fall lehnte die Patientin die Fahrt im Krankenwagen und den Gang in das Krankenhaus ab, weil sie sich um ihre Kinder kümmern müsse.

Die Krankenkasse lehnte eine Erstattung ab, weil ein Krankentransport nicht stattgefunden habe. Die Klage der Patientin blieb erfolglos, so dass sie selbst die Leerfahrt des Krankenwagens bezahlen muss.

Praxistipp:

Die Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht verlangt in vielen Beispielfällen das uneingeschränkte Bemühen des Arztes, dem Patienten die Notwendigkeit einer Behandlung im Krankenhaus deutlich zu machen. Die gerichtlich bestimmte Kostentragungspflicht des Patienten ist ein weiteres Argument dafür, den Patienten zu überzeugen, den gerufenen Krankenwagen auch zu nutzen. Dadurch wird die Rechtssicherheit des Arztes ebenfalls erhöht.