Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Hessen sind Leistungen von Gynäkologen, die der Empfängnisverhütung dienen, umsatzsteuerpflichtig.

Lange Zeit war unklar, für welche Leistungen bei Gynäkologen eine Umsatzsteuerpflicht besteht. Mit dem nun vorliegenden Urteil wird klar, dass zum Beispiel für das Einsetzen einer Spirale, die 19-prozentige Steuer an das Finanzamt abführen ist. Das gilt nur dann nicht, wenn der Frauenarzt unter die Kleinunternehmerregelung fällt. Das heißt, der Umsatz aus empfängnisverhütenden oder sonstigen umsatzsteuerpflichtigen Leistungen darf im vorangegangenen Jahr nicht höher als 17 500 Euro gewesen sein und im laufenden Jahr nicht über 50 000 Euro liegen.

Zur Begründung führte das hessische Finanzgericht aus, dass der Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit zwar von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist. Aus einer europäischen Umsatzsteuer-Richtlinie ergebe sich aber, dass es sich bei der ärztlichen Leistung um einen medizinischen Eingriff handeln müsse, der zu keinem anderen Zweck als zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten vorgenommen werde. Das Einsetzen der Spirale dagegen diene nur der Vorbeugung vor ungewollten Schwangerschaften.

Auch andere Maßnahmen der Empfängnisverhütung sind von dieser Definition der umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit erfasst und gilt etwa auch für das Verschreiben der Pille.

Praxistipp:

Gynäkologen sollten bei Privatpatienten die Umsatzsteuer auf der Rechnung für Maßnahmen der Empfängnisverhütung ausweisen. Bei gesetzlich Versicherten gestaltet sich die Abrechnung schwieriger, so dass hier genau untersucht werden muss, wie im Einzelfall zu verfahren ist. Es empfiehlt sich hier, fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen, um Nachteile zu vermeiden.

Urteil des Finanzgerichts Hessen, Az.: 6 K 1378/06