In heutigen Zeiten kommt es häufig vor, dass GKV-Patienten zur Erlangung eines früheren Behandlungs– oder OP-Termins bereit sind, sich privatärztlich behandeln zu lassen.
Da der Arzt bei GKV-Patienten grundsätzlich lediglich berechtigt ist, gegenüber der Krankenkasse, nicht aber gegenüber dem Patienten abzurechnen, ist die Frage zu klären, wann eine Vereinbarung wirksam geschlossen worden ist.
Das Landgericht Traunstein hatte am 6.12.2006 (Az. 3 S 1543/06) über folgende Formulierung zu entscheiden:
„Für die von mir gewünschte ärztliche Behandlung erkläre ich mich einverstanden, dass Herr Dr. med. XXX mir eine nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und deren Sätzen erfasste Privatliquidation stellt“
Ohne diese Vereinbarung hätte die Patientin einen Termin in einem Jahr erhalten. Nach Abschluss der Vereinbarung erhielt sie einen Termin in drei Monaten, da es dem Arzt möglich war, die Behandlung an einem für Privatpatienten freigehaltenen Termin durchzuführen.
Das Gericht hat diese Verfahrensweise für zulässig erklärt und die Patientin zur Bezahlung der Privatliquidation verurteilt.
Gemäß § 18 Abs. 8 Nr. 2 BMV-Ä besteht die Möglichkeit, einen privaten Vergütungsanspruch zu erwirken, wenn der GKV-Patient vor Beginn der Behandlung schriftlich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden, was hier vorliegend geschehen war.
Es ist auch nicht so, dass die Patientin keine andere Wahl hatte und sie eben nicht ausdrücklich nach der privatärztlichen Behandlung verlangt hat.
Die Beklagte wollte unbedingt einen schnellstmöglichen Behandlungstermin. Dieses Ziel war ihr soviel wert, dass sie bereit war, die hierfür anfallenden Kosten zu tragen. Dies reicht für das Verlangen im Sinne der Vorschrift aus. Der Patientin stand es jederzeit frei, sich anderweitig behandeln zu lassen.
Tipp: Wenn die im Urteil angesprochenen Maßstäbe in der Praxis umgesetzt werden, steht einer zulässigen und erfolgreichen Privatliquidation nichts im Wege.