MVZ
Rechtlich betrachtet, sind Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Vertragsärzten und Vertragszahnärzten im Wesentlichen gleichgestellt. Es gibt jedoch ein paar Besonderheiten, die es zu beachten gilt. Wir haben bereits eine Vielzahl von MVZ gegründet bzw. bei den Herausforderungen des laufenden Betriebes begleitet und stellen Ihnen diese Erfahrung gerne zur Verfügung.
Themenbereiche
Sie sind Arzt oder Zahnarzt und wollen im MVZ tätig werden? Sie sind Praxisinhaber und wollen an ein MVZ verkaufen und gem. der aktuellen Rechtslage noch für mindestens 3 Jahre dort tätig werden? Oder sind Sie Inhaber eines MVZ und wollen weiter wachsen? Wir kennen die Perspektiven der genannten Blickwinkel und unterstützen Sie gerne beim Start dieser Zusammenarbeit.
Es gibt verschiedene Ansätze MVZ zu betreiben. Das SGB V lässt nur eine beschränkte Auswahl von möglichen Gründern zu und wir unterstützen Sie gerne bei der Wahl der richtigen Konstruktion. In enger Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater können wir z.B. auch klären, ob es rechtlich und steuerlich ggf. sinnvoll ist, als Vertragsarzt im MVZ tätig zu werden, statt dort Angestellter zu sein.
Ist die Gründereigenschaft fraglich, unterstützen wir Sie selbstverständlich bei der Wahl des sichersten Weges.
Compliance meint die „Einhaltung von Regeln“. Bei der Compliance-Beratung geht es ganzheitlich darum, Ihre Einrichtung strukturell so zu organisieren, dass Sie und das gesamte Team die Regeln kennen und vor allem in den Bereichen Arzthaftung, Datenschutz, Strafrecht usw. auch einhalten. Der QM-Ordner im Schrank hilft da noch nicht, wenn die Regeln nicht gelebt werden. Gerne übernehmen wir die strategische Planung und Umsetzung in Ihrem MVZ.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Compliance.
Vor allem seit Einführung der DSGVO ist der Umgang mit dem Datenschutz auch in MVZ ein Thema. Datenschutz ist deutlich mehr als nur die Beachtung der ärztlichen Schweigepflicht im strafrechtlichen Sinne. Wie darf ich mit Überweisern oder dem Krankenhaus kommunizieren? Welche Informationen müssen Patienten vor Ort oder auf Ihrer Homepage erhalten? Gerne beantworten wir offene Teilfragen oder erarbeiten mit Ihnen ein Datenschutzkonzept für Ihre Einrichtung.
Im Rahmen der ambulanten vertragsarztrechtlichen Abrechnung können auch MVZ von Regressverfahren, wie z.B. der Plausibilitätsprüfung, betroffen sein. Insbesondere bei hohen Patientenzahlen kann es schnell zu Überschreitungen bei den Zeitprofilen der im MVZ angestellten Ärzte kommen. Aber auch die wirtschaftliche Leistungserbringung und Abrechnung steht bei MVZ im Fokus und kann im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung überprüft werden. Wir empfehlen, bereits ab der ersten Prüfmitteilung anwaltlichen Beistand zu beauftragen, damit man in diesen Verfahren nicht den Überblick verliert.
Hier finden Sie weitere Informationen zu den Themen Plausibilitätsprüfung, Wirtschaftlichkeitsprüfung etc.
In einer Vielzahl von Branchen sind die Möglichkeiten der Digitalisierung nicht mehr wegzudenken. Im Gesundheitswesen überwiegen noch die Vorbehalte, aber dieser Trend dürfte auch hier nicht mehr aufzuhalten sein. Wir zeigen Ihnen gerne, was hier jetzt schon funktioniert und was in den nächsten Jahren auf Sie zukommt.
Nachdem das Fernbehandlungsverbot aufgehoben wurde, bestehen weitreichende Möglichkeiten, Videosprechstunden etc. anzubieten und in die Praxisabläufe zu integrieren. Die Möglichkeiten, rechtlichen Voraussetzungen und die zu beachtenden Punkte erläutern wir Ihnen gerne.
Bei diesem Thema ist ein stetiger Wandel in den rechtlichen Grundlagen zu verzeichnen. Können Sie als Angestellter Gesellschafter problemlos werden? Können Sie als Inhaber weitere MVZ gründen, obwohl Sie Angestellter sind? Sie wollen Ihre Beteiligung verkaufen und es sind die Modalitäten rechtlich zu begleiten? Diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne.
Ein MVZ kann in unterschiedlichen Rechtsformen gegründet werden. Hierbei sind nicht nur steuerliche und rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten, sondern es ist auch zu klären, welche Auswirkung dies für Sie als Inhaber und den laufenden Betrieb bedeutet.
Im Rahmen der Gründung sind aber auch die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren zu durchlaufen, bei denen wir Ihnen gerne unsere Unterstützung anbieten.
Nicht erst seit Einführung der Korruptionsregeln § 299a/b StGB sind Kooperationen kritisch zu beleuchten. Schon das Berufsrecht gebietet hier strenge Vorgaben. Kooperationen mit Krankenhäusern und anderen Einrichtungen sind tatsächlich sinnvoll, für Patienten nützlich aber ggf. unzulässig. Gerne zeigen wir Ihnen den zulässigen Rahmen auf und begleiten Sie bei der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltung.
Erst seit Zulässigkeit von fachgleichen MVZ ist es Zahnärzten möglich, MVZ zu betreiben. Der Standespolitik und den Zulassungsgremien sind MVZ „ein Dorn im Auge“, fürchten Sie doch den Verlust der Freiberuflichkeit. Unter dieser Kritik leiden aber auch inhabergeführte Einrichtungen. Wir sind stets bestrebt, vor allem zahnmedizinischen MVZ die gleichen Rechte einzuräumen wir niedergelassenen Zahnärzten, weil nichts anderes die gesetzlichen Vorgaben im Blick hatten.
Schreiben Sie uns, wenn Sie Fragen haben
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