Am 06.11.2025 hat der Bundestag Regelungen  zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege verabschiedet. Damit soll die Attraktivität des Pflegeberufs gesteigert werden, die pflegerische Versorgung auch zukünftig sichergestellt und das Gesundheitssystem effizienter gestaltet werden. Mit diesem Beitrag wollen wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen geben.

Die Befugniserweiterung

Zur Beurteilung, welche Befugniserweiterung  den Pflegefachkräften zukommt, werden die individuellen Kompetenzen und Qualifikationen ausschlaggebend sein. Das Gesetz sieht keine generelle Ausdehnung des Zuständigkeitsbereichs vor, sondern es legt Voraussetzungen fest unter denen Pflegefachkräften eine weitere Zuständigkeit übertragen werden kann. Die Übertragung(von  ärztlichen Tätigkeiten auf das Pflegefachpersonal soll anhand des Prinzips der Selbstverwaltung erfolgen.

Das Gesetz sieht beispielsweise vor, dass Pflegefachkräfte, nach einer erfolgreichen ärztlichen Erst-Diagnose, Behandlungen durchführen dürfen, welche bisher ausschließlich den Ärzten oblag. Weiterhin ist eine Behandlungsbefugnis vorgesehen, wenn keine ärztliche Diagnose vorliegt, sich die Notwendigkeit einer pflegerischen Behandlung jedoch aus der pflegerischen Diagnose erschließt. Speziell erwähnt sind hier Bereiche der Wundversorgung und in der Versorgung von chronisch Kranken. Bei der Erbringung häuslicher Pflege soll dem Pflegefachpersonal insbesondere die Befähigung zur Aufklärung über Präventionsleistungen übertragen werden. Weiterhin soll die pflegerische Versorgung in innovativen, gemeinschaftlichen Wohnformen gefördert und eine Verbesserung der kommunalen Pflegeplanung, durch eine engere Zusammenarbeit zwischen Kommunen und Pflegekassen, angestrebt werden.

Die Entbürokratisierung

Das Gesetz sieht vor, dass der Dokumentationsaufwand innerhalb des Pflegealltages minimiert wird und dem Pflegefachpersonal so ein höheres Zeitkontingent für die Versorgung der Patienten bereitsteht. Die Umsetzung soll auf mehreren Wegen erfolgen. Zum einen soll sowohl die Dokumentation der Pflege als auch die der Qualitätsprüfung, auf ein notwendiges Maß begrenzt werden. Weiterhin sollen Doppelprüfungen vermieden und in der Folge eine reibungslose Durchführung der Prüfung sowie eine störungsfreie pflegerische Versorgung sichergestellt werden. Als Maßnahme dafür muss eine Prüfung des Medizinischen Dienstes früher als bisher angekündigt werden und es wird eine Zusammenarbeit der Heimaufsicht mit dem Medizinischen Dienst verlangt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes wird die Regelung, dass bei einem Prüfungsergebnis von “hohem Qualitätsniveau” eine Prüfung erst nach zwei, statt nach einem Jahr, erfolgt, auf ambulante Pflegedienste oder teilstationäre Pflegeeinrichtungen erweitert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der verpflichtende Beratungsbesuch für pflegebedürftige Personen  auf halbjährlich erweitert werden. Zudem soll mit Neuerungen im Pflegevergütungsrecht das Ziel der Prozesseffizienz und verbesserten Versorgung  erreicht werden. Ebenso die Vereinfachung von Anträgen und Formularen sowie vereinfachte und beschleunigte Verfahren in bestimmten Bereichen und eine verpflichtende Begrenzung von Ausgaben- und Vergütungsanstiegen sollen zur Entbürokratisierung und Ausgabenminimierung der Krankenkassen beitragen.

Ausblick

Interessant wird, welche Befugnisse schlussendlich an das Pflegefachpersonal übertragen werden, inwieweit und ob eine pflegerische Versorgung der Patienten, durch die vorgesehenen Maßnahmen, sichergestellt werden kann und ob die Effizienz des Gesundheitssystems sowie die Attraktivität des Pflegeberufs zunehmen werden. Mit dem Gesetz ist sicher ein guter Grundstein gelegt. Die rechtlichen und tatsächlichen Auswirkungen und auch, ob hiermit Kompetenzerweiterungen in anderen Bereichen einhergehen, werden sich in der Zukunft zeigen.

 

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