In den aktuellen Corona-Zeiten ist bereits davon berichtet worden, dass sich Patienten in einer (Zahn)Arztpraxis infiziert haben. Dies ist grundsätzlich – da es sich bei Corona um eine Pandemie und damit allgemeine Gefahr handelt – als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos anzusehen.

Anders könnte die Situation dann gelagert sein, wenn der (Zahn)Arzt oder das Praxispersonal den Patienten infiziert. Hier wird sich die Frage stellen, ob der Praxisinhaber hierfür haften muss.

Pflichtverletzung?

Eine Haftung aus dem (zahn)ärztlichen Behandlungsvertrag kommt nur dann in Betracht, wenn auf Seiten des Praxisinhabers oder des Praxispersonals eine Pflichtverletzung vorliegt.

Einen Anknüpfungspunkt hierfür liefert § 241 Abs. 2 BGB. Danach ist man im Rahmen eines Schuldverhältnisses, wozu auch der Behandlungsvertrag zählt, zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners verpflichtet.

Vor diesem Hintergrund muss man  Patienten zwingend über die eigene Infektion mit Corona aufklären, wenn diese die Praxis betreten. Darüber hinaus besteht auch eine Meldepflicht zum Gesundheitsamt. Unterbleibt ein solcher Hinweis an den Patienten, liegt eine Pflichtverletzung aus dem Behandlungsvertrag unproblematisch vor.

Verschulden?

Viel schwieriger zu beurteilen ist die Frage, ob die Information über die eigene Coronainfektion schuldhaft unterblieben ist. Dies wäre dann der Fall, wenn der Arzt oder das Personal sicher weiß oder aufgrund fahrlässiger Unkenntnis nicht weiß, dass man sich bei ihnen anstecken kann. Indizien für Fahrlässigkeit können aber vorliegen, wenn Mitarbeiter – trotz Husten, Fieber und allgemein schlechtem Zustand – dennoch weiter in der Praxis arbeiten. Hier ist zu empfehlen, typische Symptome abklären zu lassen und sich selbst, seine Kollegen und die Patienten keinem erhöhten Risiko auszusetzen.

Für den Praxisinhaber ist zu beachten, dass ihm ein etwaiges Verschulden des Praxispersonals gemäß § 278 BGB zugerechnet wird. Darüber hinaus kann dieses aber auch deliktisch aus § 823 I BGB haften. Der Patient hat in dem Fall also 2 mögliche Anspruchsgegner.

Schutzmaßnahmen des Praxisinhabers?

Zudem kann es ebenfalls haftungsrechtlich relevant werden, wenn es der Praxisinhaber unterlässt, in der Praxis die im Rahmen der Corona-Pandemie erforderlichen Schutzmaßnahmen durchzuführen.

Hierzu kann auch gehören, dass Mitarbeiter, die potenzielle Symptome aufweisen (Husten, Fieber etc.), zu Arzt geschickt werden, um ein Risiko für den Patienten zu minimieren.

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