Manche Ärzte gehen heute noch davon aus, dass für sie ein Werbeverbot existiert. Das Gegenteil ist allerdings der Fall!
Werbeverbote im Gesundheitswesen gingen von ein einem Patientenbild aus, welches es schon seit etlichen Jahren nicht mehr gibt. Heutzutage sind Patienten, vor allem durch Foren und Beiträge im Internet sehr gut über ihr Krankheitsbild und die Behandlungsalternativen informiert. Aus Sicht der Ärzte manchmal sogar zu gut, weil sie für die wirklich fachlich qualifizierten Empfehlungen des Behandlers, die die ganz konkreten Tatsachen berücksichtigen nicht empfänglich sind und stattdessen eher den Pauschalaussagen Dritter Glauben schenken.
Der Gesetzgeber hat nun hierauf reagiert und weitreichende Werbeverbote in der Neufassung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) gestrichen oder novelliert.
Die Werbeverbote in § 11, die die Werbung mit
betrafen, wurden ersatzlos gestrichen.
Werbung mit
ist in Zukunft zulässig, sofern dies nicht in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt.
Damit sind lange verbotene Dinge wie Imagefilme mit dankbaren Äußerungen von Patienten, Gästebücher auf Internetseiten etc. erlaubt, so lange hier sachliche Informationen geteilt werden.
Bei Vorher-Nachherbildern im Bereich der operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe bleibt es bei dem Verbot. In allen übrigen Bereichen, vor allem in der Zahnmedizin, steht einer Veröffentlichung solcher Bilder nichts mehr im Wege.
Gleichwohl empfiehlt sich die vorherige Beratung durch einen qualifizierten Medizinrechtler, um auszuschließen, dass die Werbung den Kriterien des Gesetzes genügt und nicht in „missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise“ erfolgt.
Das Gesetz trat im Oktober 2012 in Kraft. Nutzen Sie doch den Jahresanfang um Ihr Internetangebot an die neuen Möglichkeiten anzupassen.
Jan Willkomm
Fachanwalt für Medizinrecht
1 thoughts on “Neufassung Heilmittelwerbegesetz”
Comments are closed.