Eine Zahnmedizinische Fachassistentin (ZFA) darf nicht selbstständig in einem Zahnkosmetikstudio Zahnreinigungen im Airflow-Verfahren sowie Bleaching mit Präparaten mit einem Wasserstoffperoxid von mehr als 6% durchführen, so das OLG Frankfurt am Main in einer Entscheidung vom 01.03.2012 (AZ: 6U264/10).

Der Fall:

Eine ausgebildete Zahnarzthelferin mit einer Zusatzausbildung als zahnmedizinische Fachassistentin arbeitete in einer Zahnarztpraxis und betrieb daneben ein Zahnkosmetikstudio als selbstständige gewerbliche Tätigkeit. Dort bot sie unter anderem Zahnreinigungen, das heißt die Beseitigung supragingivaler Ablagerungen auf den Zähnen mittels Airflow und Bleaching unter Verwendung eines Präparates mit einem Wasserstoffperoxidgehalt von mehr als 6 % an.

Die Entscheidung:

Das Gericht stellte klar, dass sowohl die Zahnreinigung mittels Airflow als auch das Bleaching mit einem Wasserstoffperoxidgehalt von mehr als 6 % als „Ausübung der Zahnheilkunde“ im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) anzusehen sind. Diese Tätigkeiten stehen damit unter dem Approbationsvorbehalt des § 1 Abs. 1 ZHG, dürfen also nur als delegierbare Leistungen eines Zahnarztes erbracht werden. Gemäß § 1 Abs. 3 ZHG umfasst die „Ausübung der Zahnheilkunde“ die auf zahnärztlich wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten.

Unter diesen weit gefassten Begriff der „Ausübung der Zahnheilkunde“ fallen auch die beanstandeten Tätigkeiten:

Bleaching dient der Aufhellung von Zähnen und damit auch der Beseitigung von Zahnverfärbungen, die – unabhängig von ihrer Ursache – als „abweichende Erscheinungen im Bereich der Zähne“ und damit als Krankheit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 ZHG anzusehen sind.

Auch Zahnablagerungen, die mittels Airflow beseitigt werden, sind als Normabweichung und damit als Krankheit im Sinne des ZHG anzusehen.

Praxistipp:

Mit der Entscheidung steht fest, dass Anbieter, die PZR und Bleaching anbieten zwingend unter der Leitung eines Zahnarztes stehen müssen. Das Gericht lässt im Übrigen die Frage offen, ob die Behandlung in einem Kosmetikstudio nach Bescheinigung einer zahnärztlichen „Unbedenklichkeitsuntersuchung“ möglich wäre. Gleichwohl sind ZFA und andere Anbieter, die selbständig diese Leistungen erbringen aufgefordert dies zu unterlassen, um rechtliche Sanktionen zu vermeiden.