Die Wettbewerbszentrale schreibt heute in einer Pressemitteilung, dass in der Vergangenheit knapp 100 Fälle bei Ärzten und Zahnärzten aufgetreten sind, in denen Abmahnungen im Zusammenhang mit der Gutscheinplattform www.groupon.de ausgesprochen worden sind.

Es lagen hierbei Wettbewerbsverstöße vor, da etwa eine unerlaubte Befristung von Gutscheinen vorgenommen wurde. Hauptkritikpunkt war das Angebot von Pauschalpreisen mit Rabatten von zum Teil 70%. Meist handelte es sich um  Botox-Unterspritzungen, Brustvergößerungen, Lasikoperationen oder Zahnreinigungen.

Begründet wurden diese Abmahnungen damit, dass es dem Arzt/Zahnarzt verboten sei, Pauschalpreise und extreme Billigangebote zu unterbreiten. Das ärztliche Honorar sei „angemessen“ zu gestalten und es sei anhand der jeweiligen Gebührenordnung einen Gebührenrahmen zu bestimmen, innerhalb dessen der Arzt nach Ende der Behandlung und nach sachlich medizinischen Kriterien wie Zeitaufwand, Schwierigkeit der Behandlung einen Preis vereinbart.

Kritik:

Aus der Pressemeldung kann nicht entnommen werden, ob sich die betroffenen Ärzte und Zahnärzte gegen die Abmahnung gewehrt haben. Es ist auch nicht klar, ob hierzu gerichtliche Entscheidungen herbeigeführt worden sind.

Es muss dringend bezweifelt werden, ob dieses Vorgehen der Wettbewerbszentrale heute noch zeitgemäß ist und sich an der neueren Rechtsprechung orientiert.

Ärztliche Werbung unterliegt ganz sicher rechtlichen Beschränkungen. Diese sind jedoch immer weiter zurückgedrängt worden. Auch ich würde empfehlen, wenigstens die Mindestgebühren der GOÄ/GOZ einzuhalten. Nicht nur, weil das Gesetz dies erfordert, sondern weil eine zu aggressive Preiswerbung dem ethischen Ansatz des ärztlichen Berufsbildes widerspricht. Zudem wird bei Patienten eine falsche Erwartungshaltung geweckt. Eine Schönheits-OP, die so billig ist, muss einen Haken haben. Wollen Sie tatsächlich diese Wirkung erzielen?

Darüber hinaus dürften die Feststellungen der Wettbewerbszentrale unzutreffend sein. Pauschalpreise sind zwar umstritten und im Einzelfall ganz genau zu prüfen. Kategorisch ausgeschlossen sind diese aber keinesfalls. Mir sind Fälle bekannt, in denen sehr wohl Pauschalen von Kammern und Gerichten akzeptiert worden sind.

Weiterhin sind die Urteile mit einzubeziehen, die ich hier und hier bereits kommentiert habe.

In dem Moment, in dem ein Zahnarzt an einem Preisbewertungsportal teilnimmt und einen Preisvorschlag abgibt, an den er später gebunden ist,  wird ja auch eine Art Pauschalpreis verhandelt. Die erwähnte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kommt zu dem Ergebnis, dass Ärzte Imagewerbung in Formen betreiben dürfen, die bisher nur gewerblichen Unternehmern offen standen. Was unterscheidet das vom BVerfG tolerierte Gewinnspiel über eine Professionelle Zahnreinigung von einem Pauschalangebot bei Groupon?

Abschließend folgende Empfehlung: Lassen Sie Ihr Angebot rechtlich prüfen, bevor Sie es bei Groupon einstellen. Selbst wenn Sie diesem Rat nicht folgen, akzeptieren Sie keineswegs vorschnell eine Abmahnung, die Sie durch Ihr Angebot auf solchen Portalen erhalten.

 

 

2 thoughts on “Groupon, Gutscheine etc. Tipps für Ärzte und Zahnärzte

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