Mit Urteil vom 24.06.2010 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Aktenzeichen: BVerwG 3 C 30.09 und 3 C 31.09) entschieden, dass die Verwendung von so genannten Apotheken-Terminals unzulässig ist.
Die am Verfahren beteiligten Pharmazeuten hatten vor Ihren Apotheken ein Terminal aufgestellt, über die auch außerhalb der jeweiligen Öffnungszeiten apotheken- und verschreibungspflichtige Medikamente an Kunden abgegeben wurden.
Sobald ein Kunde den Automaten bediente, wurde eine Videotelefonieverbindung zum diensthabenden Apotheker aufgebaut, der die Beratung übernahm. Zur Vergrößerung der Sicherheit wurde das Rezept eingescannt, die Ware aus dem Lager automatisiert bereit gestellt und vor Herausgabe an den Kunden per Videokamera durch den Apotheker kontrolliert, um nochmals sicher zu gehen, dass der Kunde das gewünschte Präparat tatsächlich erhält und technische Pannen im Lager ausgeschlossen sind.
Problematisch im entschiedenen Fall war, dass die klagenden Apotheker eine Serviceagentur beauftragt hatten, außerhalb der Öffnungszeiten den Automatenbetrieb durch einen eigenen angestellten Apothekern zu organisieren. Hierdurch werde dem Erfordernis der persönlichen Leitung des inhabenden Apothekers nicht entsprochen.
Auch werden die gesetzlichen Dokumentationspflichten nicht im erforderlichen Umfang eingehalten. So müsse aus Sicht der Richter der Apotheker vor Abgabe des Präparats das Rezept unterschreiben und damit die vorgenommene Prüfung dokumentieren.
Fazit:
Selbst technisch hoch aufwändige Verfahren ersetzen leider nicht die persönliche Beratung durch den Apotheker. Das System schien auf den ersten Blick erfolgversprechend, in der Praxis zeigten sich jedoch deutliche rechtliche Defizite, die mindestens zum Teil aber lösbar erscheinen. Bis dahin ist von der Verwendung solcher Automaten abzuraten.