Hin und wieder wird in den Medien berichtet, zu welchen Preisen medizinische Behandlungen im Ausland angeboten werden und wie Patienten diese Form des „Tourismus“ absolvieren.

Jetzt hat das Bundessozialgericht über die Frage zu entscheiden gehabt, ob eine Patientin einen Zuschuss ihrer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung für einen im Ausland beschafften Zahnersatz erhalten kann.

Das Gericht wies die Klage ab und erklärte, dass eine Kostenerstattung durch die Krankenversicherung nur zu den gleichen Bedingungen wie in Deutschland erfolgen kann. Auch im Inland ist es erforderlich, dass die Krankenkasse vorab einen Heil- und Kostenplan (HKP) für die geplanten Maßnahmen zur Genehmigung vorgelegt bekommt. Nichts Anderes kann im Ausland gelten.

Die Pressemitteilung des BSG finden Sie hier:

Fazit:

Das Urteil stärkt die Position der deutschen Ärzte und Zahnärzte. Den eigenen Patienten sollte erklärt werden, dass bei den Leistungen, die vorab von den Krankenkassen zu genehmigen sind, die Nähe des Arztes zum Wohnort und die Erfahrung bei der erstattungssicheren Ausgestaltung von HKP dem Patienten einen entscheidenden Vorteil bieten.