Beim Verkauf von Arzt- und Zahnarztpraxen findet, arbeitsrechtlich betrachtet, ein Betriebsübergang statt. Das hat zur Folge, dass sämtliche Arbeitsverhältnisse des ehemaligen Praxisinhabers auf den Käufer der Praxis übergehen. Dies ist in § 613a BGB umfassend geregelt.

Die Einzelheiten und Fallstricke liegen wie so oft im Detail.

Das Bundesarbeitsgericht hatte aktuell über einen Fall zu entscheiden, in dem der bisherige Arbeitgeber die Arbeitnehmer aufgefordert hatte, auf rückständige Urlaubs- und Gehaltsansprüche zu verzichten, damit der Betrieb auf einen Nachfolger überführt werden kann.

Mit Urteil vom 19.03.2009 (Aktenzeichen: 8 AZR 722/07) hat das Bundesarbeitsgericht erklärt, dass ein solches Verlangen des Arbeitgebers unzulässig ist.

Praxistipp:

Ein Praxisverkauf sollte gut vorbereitet sein. Es sind alle Maßnahmen zu unternehmen, die die Verkäuflichkeit der Praxis fördern. Dazu gehört auch die Klärung der Personalfragen. So sollten Sie prüfen, ob schriftliche Arbeitsverträge existieren und ob die inhaltlichen Regelungen den tatsächlichen Gegebenheiten gerecht werden.

Lassen Sie sich bei der Vorbereitung beraten, um Ihre Praxis und damit Ihr Lebenswerk sorgsam in neue Hände zu geben.