Erbringt ein Arzt Privatleistungen, schreibt er seinen Patienten eine Rechnung. Dort ist regelmäßig neben dem Zahlbetrag ein Zahlungstermin angegeben. Hier lauern oft Fehlerquellen, die zu unnötigen Streitigkeiten führen. Aktuell gelangte so ein Verfahren bis zum Bundesgerichtshof. Dieser stellte mit Urteil vom 25.10.2007 (Az.: III ZR 91/07) Maßstäbe für die Art und Weise der Zahlungsaufforderung auf.
Der Fall:
Eine Physiotherapiepraxis hatte über ihre Leistungen eine Rechnung gestellt. Diese enthielt folgenden Hinweis:
„Den Rechnungsbetrag überweisen Sie bitte bis zum 05.10.2004 auf das rechts unten angegebene Konto.“
Eine Zahlung erfolgte zunächst nicht. Es ergingen weitere Zahlungsaufforderungen, dessen Erhalt der Patient aufgrund seines Umzuges bestritt. Später schaltete sich der Anwalt der Praxis ein und ermittelte die neue Adresse. Auf die anwaltliche Zahlungsaufforderung zur Begleichung der Rechnung und der Anwaltskosten zahlte der Patient die eigentliche Rechnung, nicht aber die Anwaltskosten, weshalb sodann geklagt wurde.
Die Entscheidung:
Der BGH lehnte die Ansprüche ab und erklärte, dass die Zahlungsaufforderung mit oben genanntem Hinweis nicht ausreichend sei, um die Rechnung fällig zu stellen.
Die Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt der Zahlungspflicht des Patienten. Wird dieser Zeitpunkt nicht eingehalten und hat die Praxis eine Mahnung ausgesprochen, ist der Patient im Verzug. Entstehen dann Kosten für die weitere Rechtsverfolgung(z.B. Anwaltskosten), hat der Patient diese zu erstatten.
Rechtlich gibt es verschiedene Möglichkeiten, den Patienten in Verzug zu setzen. Die bekannteste ist das Schreiben einer Mahnung.
Nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist es möglich, den Patienten auch ohne eine Mahnung in Verzug zu setzen. Dies geht aber nur, wenn beide Seiten einen Zahlungstermin nach dem Kalender bestimmt haben. Möglich wäre dies etwa im Behandlungsvertrag. Da zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht absehbar ist, wann die Behandlung abgeschlossen wird und welche Kosten im Einzelnen verursacht werden, erscheint dies wenig praktikabel. Einseitig, wie im beschriebenen Fall, ist solch eine Bestimmung nicht möglich.
Auch nach § 286 Abs. 3 BGB kommt der Patient ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung zahlt. Da der Patient im Regelfall „Verbraucher“ ist, besteht aufgrund des Verbraucherschutzes das zusätzliche Erfordernis, diesen auf die dann eintretenden Folgen gesondert hinzuweisen. Der BGH lehnte im vorliegenden Fall auch diese Variante ab, da die freundliche Aufforderung in der Rechnung nicht den Voraussetzungen der Belehrung der Patienten über die Rechtsfolgen entspricht.
Somit war hier eine gesonderte Mahnung erforderlich. Diese war in dem Anwaltsschreiben zu sehen. Mahnkosten können aber nur verlangt werden, wenn diese zeitlich nach der Mahnung entstehen. Hier wurden die Kosten aber mit der Mahnung geltend gemacht, so dass die Klage keinen Erfolg hatte.
Praxistipp:
Die Bestimmung eines konkreten Zahlungstermins erfordert eine vertragliche Regelung mit dem Patienten. Fehlt die Absehbarkeit der Beendigung der ärztlichen Leistung im Zeitpunkt der Unterschrift unter den Behandlungsvertrag, Heil- und Kostenplan etc., scheidet diese Möglichkeit aus.
Sodann verbleibt die Möglichkeit, den Verzug binnen 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung herbeizuführen. Hier muss der Patient als Verbraucher aber informiert werden, dass er bei Verstreichen der Zahlungsfrist für die rechtlichen Folgen verantwortlich ist und dann etwa die Kosten der weiteren Rechtsverfolgung durch Inkassostellen oder Rechtsanwälte zu tragen hat.
Fehlt der Hinweis auf diese Rechtsfolgen, kommt der Patient erst dann in Verzug, wenn er eine gesonderte Mahnung erhält. Dabei muss der Arzt beweisen, dass der Patient die Mahnung auch erhalten hat, was im hier besprochenen Fall nicht gelang.
Einen Weg, die Zahlungsfrist auf unter 30 Tage zu verkürzen bietet § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Danach muss der Zahlungstermin sich auf ein bestimmtes Ereignis beziehen und eine angemessene Zahlungsfrist zulassen. Empfohlen werden kann die Formulierung:
Die Rechnung ist zahlbar binnen 2 Wochen ab Rechnungsdatum.
Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass bei der Erstellung der Rechnung und bei der Überwachung der Zahlungen besondere Sorgfalt nötig ist, um Rechtnachteile zu vermeiden.
Was wenn die Erstattung durch die Beihilfe länger dauert,als das Zahlungsziel es vorschreibt???
Wer haftet für den Verzug???
Der privat zahlende Patient schuldet dem Arzt die Bezahlung unabhängig davon, ob er von einem Dritten Ersatz erhält. Die Honorarforderung des Arztes ist also fristgerecht zu zahlen, egal, wann Beihilfe oder PKV ihren Anteil an den Patienten auskehren.