Oft berichten wir, dass in zahlreichen Arzthaftungsfällen der Arzt nicht deshalb zum Schadensersatz verpflichtet wird, weil er falsch behandelt hat, sondern allein weil die Aufklärung unzureichend war.
Häufig stellt sich im Falle eines Behandlungsfehlers die Frage: Besteht trotzdem ein Vergütungsanspruch?
Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Az. 5 U 1795/05) beschäftigt sich intensiv mit dieser Frage.
Der Fall:
Eine Klinik stritt mit einem Patienten über die Bezahlung ambulanter und stationärer Leistungen. Der Patient meinte, im würde ein Schmerzensgeld in Folge eines groben Behandlungsfehlers wegen Verletzung der Aufklärungspflicht zustehen. Einen Vergütungsansprüch der Klinik gebe es aber wegen des Behandlungsfehlers nicht.
Die Entscheidung:
Das OLG Nürnberg sprach der Klinik den Vergütungsanspruch zu. Die ärztliche Heilbehandlung hat überwiegend dienstvertraglichen Charakter. Auf einen Erfolg kommt es nicht an. Die Vergütung ist somit auch dann zu bezahlen, wenn die gewünschte Heilung ausbleibt.
Das Gericht erklärte weiter, dass der Vergütungsanspruch nur dann entfällt, wenn die ärztliche Leistung völlig unbrauchbar ist. Dies kommt allerdings nur bei besonders groben Arztfehlern oder vorsätzlicher ärztlicher Pflichtverletzung in Betracht.
Praxistipp:
Der Streit um die Honoraransprüche entsteht immer dann, wenn der Patient meint, unzureichend behandelt worden zu sein. Die geschilderte Rechtsprechung zeigt, dass der Vergütungsanspruch meist unabhängig von der Richtigkeit der ärztlichen Behandlung besteht. Um hier in der Praxis eine Trennung zu erreichen, empfielt es sich, die Honorarnote so zeitig wie möglich zu präsentieren, um keinen zeitlichen Abstand zu schaffen. Bei kostenintensiven und langwierigen Behandlungen ist die Vereinbarung von Vorschüssen und Teilzahlungen ratsam.