Immer wieder wählen Patienten bei Arzthaftungsvorwürfen das Verteidigungsmittel der nicht erfolgten Aufklärung. In der Folge muss der Arzt jeweils beweisen, dass er vollständig aufgeklärt hat. Regelmäßig erwähnen die Gerichte in ihren Urteilen, dass die Aufklärung zwar nicht schriftlich erfolgen muss. Liegt aber kein schriftlicher Nachweis für die Aufklärung vor und kann der Arzt nicht auf andere Weise belegen, aufgeklärt zu haben, verliert er allein aus diesen Gründen den Prozess.

Das Landgericht Köln hat am 09.04.2008 (Az.: 25 O 72/05) die Aufklärungspflichten weiter konkretisiert.

In dem Fall ging es um einen Arzt, der, so das Gericht wörtlich, „sehr schnell und undeutlich, gleichsam staccato spricht“. Das Gericht ging davon aus, dass der Arzt in der gleichen Weise das Aufklärungsgespräch geführt hat.

Die Aufklärung sollte stets so erfolgen, dass der konkrete Patient den Inhalt der Ausführungen versteht. Bei dieser undeutlichen Sprechweise hat das Gericht diese Klarheit verneint, so dass mangels Vorliegen schriftlicher Aufklärungsbögen die Durchführung der Aufklärung nicht durch die Ärzte bewiesen werden konnte.

Praxistipp:

Auch wenn im Alltag die Zeit mit dem Patienten immer kürzer wird, ist dringend davon abzuraten, die Aufklärung nur halbherzig oder oberflächlich durchzuführen. Die Erfahrung zeigt immer wieder, dass diese rein juristischen Rahmenbedingung der Behandlung viel häufiger zu einer Verurteilung führen, als dass dies bei eigentlichen, ärztlichen Behandlungsfehlern der Fall wäre.

Zur Klarheit der Aufklärung gehört nach der genannten Entscheidung auch die Sprache und Sprechweise. Neben der hier entschiedenen Variante dürfte auch ein starker Akzent oder Dialekt besonderer Berücksichtigung im Patientengespräch bedürfen.

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