Immer wieder ergehen Urteile zum Themenkreis der Berechtigung von Zahlungsansprüchen bei Privatleistungen. Bei einem Großteil dieser Entscheidungen scheitern die Vergütungsansprüche der Ärzte allein deshalb, weil die Vereinbarung nicht schriftlich getroffen worden ist. So war es auch bei der aktuellen Entscheidung des OLG Koblenz vom 21.02.2008 (Az.: 5 U 1309/07).
Der Fall:
Die klagende Patientin begehrt von dem beklagten Facharzt für plastische Chirurgie die Rückzahlung des Honorars für einen kosmetischen Eingriff. Ein schriftlicher Behandlungsvertrag wurde von den Parteien nicht abgeschlossen.
Mündlich war vereinbart, dass der Chefarzt der Privatklinik die Operation persönlich ausführt. Tatsächlich operiert hat dann ein angestellter Arzt, der auch die postoperative Betreuung übernahm.
Die ärztliche Leistung selbst wurde zur Zufriedenheit der Patientin erbracht.
Streit besteht aber, ob diese Leistungen auch zu vergüten sind.
Die Entscheidung:
Der Chefarzt der Privatklinik war persönlich verpflichtet, die ärztliche Behandlung durchzuführen. Indem er diese Leistung nicht selbst ausgeführt hat, wurde der Vertrag durch ihn nicht erfüllt, so dass ihm auch kein Vergütungsanspruch zusteht.
Auch aus sonstigen Rechtsgründen lässt sich kein Vergütungsanspruch konstruieren. Insbesondere ist ohne Bedeutung, ob die Leistung durch den anderen Arzt sachgemäß durchgeführt wurde.
Praxistipp:
Bei jeder Privatleistung, sei es ein IGEL-Angebot oder wie hier eine kostenintensive OP ist dringend anzuraten, schriftliche Festlegungen zu den mit dem Patienten getroffenen Absprachen zu treffen. Dadurch kann später der Streit über den Vertragsinhalt vermieden werden. Auch sind Regelungen zur Vertretung möglich.
Fehlt diese Dokumentation hat der Arzt später ein Beweisproblem, was wie gesehen schlimmstenfalls zum vollständigen Wegfall des Vergütungsanspruchs führt.