Wesentlicher Teil der vertragsärztlichen Tätigkeit ist die Verpflichtung zur Teilnahme am Notdienst. Innerhalb der Ärzteschaft gibt es jedoch Fachbereiche, die mangels Patientenkontakt in der täglichen Berufsausübung Probleme haben, den Anforderungen im Notdienst zu entsprechen. Teure und zeitintensive Fortbildungen lassen Zweifel entstehen, ob dabei die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen noch gewahrt ist.
Aktuell war das Bundessozialgericht (Az.: B 6 KA 13/06 R) mit folgendem Fall befasst:
Ein 64 Jahre alter Pathologe ist seit 1970 als Arzt tätig. Seit 1980 war er Vertragsarzt. Er beantragte bei der zuständigen KV seinen Ausschluss vom allgemeinen ärztlichen Notfalldienst. Er begründete dies mit seiner Ungeeignetheit zum Notdienst auf Grund seiner über 30 Jahre dauernden Tätigkeit in der Pathologie, ausschließlich ohne direkten Patientenkontakt.
Das Bundessozialgericht wies seine Klage ab, nachdem die KV und das Sozialgericht ebenso entschieden hatten. Das Landessozialgericht sah allein das Alter des Arztes als Grund für die Ungeeignetheit.
Das Bundessozialgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Belastung des einzelnen Arztes durch den Notdienst möglichst gering gehalten werden soll. Dies ist nur erreichbar, wenn alle Vertragsärzte am Notdienst teilnehmen. Wenn ein Arzt die hierfür erforderlichen Fortbildungen versäumt, kann er nicht seinen Teil der Belastung auf die Kollegen abwälzen. Kommt ein Arzt seiner Fortbildungspflicht in diesem Bereich nicht nach, ist er verpflichtet, „auf eigene Kosten einen geeigneten Vertreter zu stellen“.
Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn einem Arzt wegen seiner geringen Einkünfte aus vertragsärztlicher Tätigkeit die Teilnahme am Notdienst bzw. die Erfüllung der Fortbildungspflicht nicht zugemutet werden kann.