Nachdem das OLG München 2001 entschied, dass Vorher-Nachher-Bilder zur Veranschaulichung der Wirkung von Schönheitsoperationen nicht vom Verbot des HWG erfasst waren, weil das Gesetz nur für die Werbung mit Darstellungen von Krankheiten galt, wurde das HWG geändert. Der Anwendungsbereich des HWG wurde auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe erweitert, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht.
Nach der Gesetzesänderung hat erstmals das Landgericht Lübeck mit Urteil vom 15.05.2007 (Aktenzeichen 11 O 2/07) entschieden, dass die Behandlungsmethode des tiefen Peelings der Haut mittels Laser, die oberflächliche Behandlung von Cellulite und Peelings mit geringer Eingriffstiefe nicht unter das Verbot der Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern gemäß § 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 5b HWG fallen.
Das Gericht führte aus, dass eine Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern nur dann verboten ist, wenn alle drei Merkmale (operativ, plastisch und chirurgisch) gegeben sind, was hier nicht der Fall war. Die eher der Dermatologie zuzuordnenden Behandlungen dürfen folglich beworben werden. Es bleibt bislang bei einem Werbeverbot für die plastische und ästhetische Chirurgie.
Aus dieser Entscheidung wird deutlich, dass die Gerichte weiterhin bestrebt sind, die Vorgaben des Verfassungsrechts und damit die weitgehende Werbefreiheit auch für Ärzte zu ermöglichen. Es bleibt abzuwarten, wie lange das HWG unter den zunehmenden Einschränkungen seines Anwendungsbereichs noch Bestand haben kann.