Der Fall:
Ein zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassener Zahnarzt hatte bei einer Patientin eine prothetische Versorgung in Form der Eingliederung von Zahnersatz einschließlich vier Kronen im Unterkiefer vorgenommen. Die erbrachten Leistungen waren auch nach vier Nachbesserungsversuchen mangelhaft und mit Gutachten des MDK wurde festgestellt, dass sämtliche Arbeiten zu entfernen und neu zu erstellen sind. Der Zahnarzt bot an, unter Einbeziehung des gleichen Labors, die Arbeiten selbst kostenfrei erneut zu erbringen. Dies lehnte die Patientin ab und ließ die Maßnahmen durch einen anderen Zahnarzt erbringen.
Die Krankenkasse hat im Wege des Schadensregress sämtliche Honorare, Material-, Labor- und sonstige Fremdkosten zurückgefordert. Widerspruch und Klage des Zahnarztes blieben erfolglos.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts:
Dem Zahnarzt musste nicht nochmals Gelegenheit zur Nachbesserung bzw. Neuanfertigung gegeben werden. Die Versicherte durfte vielmehr einen anderen Vertragszahnarzt wählen, denn der Zahnersatz war nach den Feststellungen der Gutachter und des LSG unbrauchbar und dadurch eine Nachbesserung nicht möglich. Zudem war der Versicherten eine Weiterbehandlung bei dem Zahnarzt nicht mehr zuzumuten, nachdem vier vergebliche Nachbesserungsversuche unternommen worden sind und der Arzt jeweils auf der Fehlerlosigkeit seiner Behandlung beharrt hatte.
Selbst wenn im Zivilrecht dem Zahnarzt bei der Erstellung eines „Werkes“ eine Gelegenheit zur Nachbesserung bzw. Neuanfertigung zu geben ist, gelten diese Maßstäbe nach der ständigen Rechtsprechung im Rahmen des sozialrechtlichen Regressanspruchs auf Grund der öffentlich-rechtlichen Überlagerung des Behandlungsvertrages durch das Vertragszahnarztrecht nicht, wenn die Arbeiten unbrauchbar sind und dem Patienten eine weitere Zusammenarbeit mit dem Zahnarzt nicht zugemutet werden kann.
Tipp für die Praxis:
Die Folgen einer fehlerhaften Behandlung betreffen nicht nur Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche von Seiten des Patienten. Auch der eigentliche Honoraranspruch, der auch entstandene Kosten beinhaltet kann im Wege des Regresses der Krankenkasse entfallen, wenn sich der Patient anderweitig weiterbehandeln lässt.